RS OGH 1994/11/22 4Ob561/94, 7Ob142/00h, 4Ob227/01p, 3Ob111/07f, 3Ob9/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

ZPO §228 B4
AußStrG 2005 §173

Rechtssatz

Dass auch dem ruhenden Nachlass der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Übergabevertrages zusteht, beseitigt nicht das rechtliche Interesse der berufenen Erben an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen dem Erblasser und einem Dritten geschlossenen Vertrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 561/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 561/94
  • 7 Ob 142/00h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 142/00h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Erbe (hier: Erbschaftskäufer), dessen Erbserklärung angenommen und dem die Verwaltung übertragen wurde, hat vor der Einantwortung ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges des Nachlasses (hier: Feststellungsklage gegen Legatar über Umfang des Legates). (T1)
  • 4 Ob 227/01p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 4 Ob 227/01p
    Gegenteilig; Beisatz: Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22. 11. 1994, 4 Ob 561/94, das rechtliche Interesse der dortigen Kläger als berufene gesetzliche Erben (auch) deshalb bejaht hat, weil im Hinblick auf den dort strittigen Übergabsvertrag bisher eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (eines sonstigen) Vermögens nicht durchzuführen gewesen sei und die Kläger daher gar keine Möglichkeit gehabt hätten, Erbserklärungen abzugeben, kann dies nicht aufrecht erhalten werden. (T2)
  • 3 Ob 111/07f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 111/07f
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 9/08g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 9/08g
    Gegenteilig; Beisatz: Nur bei einer Klageführung durch die Verlassenschaft ist sichergestellt, dass durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils für alle möglichen Erbansprecher die Rechtslage geklärt wird. (T3); Bem: Vgl schon 4 Ob 227/01p. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039148

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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