Norm
WEG 1975 §13 Abs3Rechtssatz
Die Behebung ernster Schäden des Hauses (auch) innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes ist Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn die Erhaltungsarbeiten nicht jedem Wohnungseigentümer zugute kommen. Die Kosten hiefür fallen der Miteigentümergemeinschaft zur Last.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083426Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00102_9400000_001