Norm
MSchG §56Rechtssatz
Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066874Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022