TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/25 2000/15/0087

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/13/0299 E 7. Juli 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der H GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Ringstraße 50, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 22. März 2000, Zl. RV/595-17/05/99, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom 8. April 1992 bzw. 5. Mai 1992 erwarb die damals in Gründung befindliche B GmbH & Co KG von Eduard H (dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) eine Liegenschaft in S und von der H GmbH & Co KG (Beschwerdeführerin) den darauf befindlichen Gasthof "Neue Post".

Die B GmbH & Co KG erstattete mit einem an das Betriebsfinanzamt gerichteten Schreiben vom 19. August 1993 Selbstanzeige, wonach der im genannten Vertrag mit S 10 Mio ausgewiesene Kaufpreis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, weil ein weiterer Betrag von S 3 Mio bezahlt worden sei. Darüber hinaus seien keine Abgaben hinterzogen worden. Eine gleichlautende Selbstanzeige sei auch beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eingebracht worden.

Dem Schreiben wurde auch eine Pfandbestellungsurkunde, wonach die B GmbH & Co KG die genannte Liegenschaft in S sowie deren Kommanditist Werner B eine ihm gehörende Liegenschaft in W der L Bank zur Sicherung ihrer Forderungen bis zum Höchstbetrag von S 14 Mio verpfändet hatten, beigelegt.

Werner B gab bei der Einvernahme am 16. Februar 1995 an, die Zahlung der S 3 Mio sei Anfang Februar 1992 in der Form erfolgt, dass er in der L Bank in Anwesenheit von Dr. Oskar S (Direktor der L Bank), Eduard H und Brigitte S (Geschäftsführerin der B GmbH) eine Gutschrift und eine Lastschrift unterschrieben habe. Die Sekretärin von Dr. Oskar S, Frau M, habe die unterschriebenen Belege mitgenommen. Sie sei später mit einem Sparbuch zurückgekommen, das sie Eduard H übergeben habe, ohne dass Werner B die Möglichkeit gehabt habe, darin Einsicht zu nehmen. Der Restkaufpreis von S 10 Mio (laut Kaufvertrag) sei am 8. April 1992 vom Kreditkonto der B GmbH & Co KG (Nr. 130-080/01) überwiesen worden. Zum Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises von S 13 Mio legte Werner B einen Grundbuchsauszug über die Einverleibung des Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 14 Mio (S 13 Mio Kaufpreis, S 1 Mio für Betriebsführung) vor.

Dr. Oskar S gab am 20. August 1995 vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bei der Einvernahme als Verdächtiger gem. § 82 Abs. 1 FinStrG an, sich an die Vorgänge des 20. Dezember 1991 anlässlich der Kreditgewährung an Werner B nicht mehr erinnern zu können. Es sei höchst ungewöhnlich, dass anlässlich eines Gespräches über die Gewährung eines Kredites an den Käufer einer Liegenschaft der Verkäufer anwesend sei. Es sei auch äußerst unwahrscheinlich, dass Frau M als Botin fungiert habe, aber es sei grundsätzlich denkbar, dass ein Kunde bei einem ähnlichen Vorgang, nämlich Aufnahme eines Kredites und gleichzeitiger Anlage eines Sparbuches, in seinem Büro die entsprechenden Belege unterfertige, ein Bediensteter der Bank die technische Abwicklung vornehme und die Belege an den Kunden im Büro überreicht würden. Dass am 20. Dezember 1991 um 12.53 Uhr (während der Mittagspause der L Bank) ein Sparbuch mit dem an Werner B eingeräumten Kredit über S 3 Mio angelegt worden und dieser (laut Tagesstrazze) am selben Tag erst um 13.44 Uhr behoben worden sei, könne er sich nicht erklären.

In seinem Bericht über eine Buch- und Betriebsprüfung vom 27. Dezember 1997 stellte der Prüfer folgenden Geschehensablauf dar:

"27. 11. 1991: Antwortschreiben der ÖLeasing GmbH bezüglich einer Finanzierungsanfrage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Eduard H für einen möglichen Erwerber der Liegenschaft (Gasthofbetrieb), zu finanzierender Kaufpreis S 13 Mio.

20. 12. 1991: Filiale der L Bank, Auszug aus der Tagesstrazza:

1. 12.53 Uhr: Sparbucheröffnung Nr. 313-861-795 über S 3 Mio 2. 13.44 Uhr: Ausgang Kreditkonto 313-242-739/00 über S 3 Mio. zu 1) Das Sparbuch lautet auf Überbringer. Das handschriftlich vermerkte Losungswort "20.6.54" ist zugleich das Geburtsdatum von Eduard H. Vermerk Sperre "K" w. Pfandschein Nr. 313-89 Depot Nr. 36-990/00.

zu 2) Das Kreditkonto lautet auf Werner B.

     15. 3. 1992:        Körperliche Übergabe des Betriebes laut

Kaufvertrag an die Käuferin B GmbH & Co KG.

     8. 4. 1992:        Kaufvertragsunterfertigung und Überweisung

des Kaufpreises von S 10 Mio an die Verkäuferin (Beschwerdeführerin).

     13. 4. 1992:        Aufhebung der Sperre, Einziehung des

Pfandscheines und Ausfolgung des Sparbuches an den Kunden.

     2. 6. 1992:        Auszahlung des Sparbuchguthabensbetrages

von S 3,093.854,76 (Bareinlage S 3 Mio plus Zinsen 93.854,76) und

Löschung des Sparbuches. Das handschriftlich vermerkte Losungswort

"20.6.54" stimmt im Schriftbild mit jenem bei der

Sparbuchneuanlage überein."

Ein Schriftbildvergleich zur Führung des Nachweises, wer das Sparbuchguthaben am 2. Juni 1992 abgehoben habe, habe ein nahezu identes Schriftbild auf den Bankbelegen (Anlage, Ausfolgung und Abhebung) und dem Schriftzug des Herrn Eduard H im Gesellschaftsvertrag der B Immobilien GmbH ergeben.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und rechnete dem von der Beschwerdeführerin erklärten Veräußerungsgewinn den Betrag von rund S 3,1 Mio hinzu. Die auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung entfallende Umsatzsteuer wurde mit einem Betrag von S 75.000,-- festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Die Angaben des Werner B seien teilweise unrichtig bzw. widersprüchlich. Eduard H habe sein Geburtsdatum als Losungswort für das genannte Sparbuch zur Verfügung gestellt, weil Werner B sich zu dieser Zeit in Scheidung befunden habe und seiner neuen Lebenspartnerin Brigitte S habe verheimlichen wollen, dass er S 3 Mio für die Scheidung benötige. Werner B, zu dem damals Eduard H ein äußerst freundschaftliches Verhältnis gehabt habe, habe ihn gebeten, gegenüber Brigitte S so zu agieren, als wenn er mit der Kreditaufnahme etwas zu tun hätte. Eduard H habe die Behebungsquittung im Voraus, nämlich anlässlich der Anlage des Sparbuches ausgefüllt, was für ihn unbedenklich gewesen sei, zumal ja keine namentliche Entgegennahme bestätigt worden sei und daher auch keinerlei Gefahr bestanden habe, dass man ihm die Empfangnahme mit Erfolg hätte entgegenhalten können.

Die Angaben des Werner B, er habe "im Februar 1992" nach entsprechender Kreditbeschaffung S 3 Mio. auf das Sparbuch einbezahlt und dieses dem Eduard H übergeben, sei unrichtig. Das von Werner B bei der L Bank aufgenommene Darlehen von S 3 Mio sei erst am 8. April 1992 gewährt worden. Auch die von Werner B anlässlich seiner Einvernahme vom 16. Februar 1995 zum Akt gegebenen Urkunden wiesen eine Einzahlung auf das Sparbuch mit Datum 20. Dezember 1991 auf. Das Sparbuch sei im Zuge der Neuanlage (am 20. Dezember 1991) keinem der Anwesenden (auch nicht dem Eduard H) ausgefolgt, sondern zu Gunsten des Kreditnehmers Werner B verpfändet worden. Da nur der Eigentümer verpfänden könne, bedeute dies, dass Werner B Eigentümer des Sparbuches geblieben sei. Das Sparbuch sei bei der L Bank verblieben und nach Einziehung des Pfandscheines am 13. April 1992 an einen anonym gebliebenen Kunden ausgefolgt worden. Wäre das Sparbuch anlässlich seiner Neuanlage dem Eduard H übergeben worden, hätte die L Bank das Sparbuch rund vier Monate später nicht ausfolgen können. Es gebe keinerlei Beweisergebnisse darüber, wer am 13. April 1992 das bei der Bank deponierte Sparbuch behoben habe.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt ua fest, ein im Auftrag des Eduard H erstelltes Gutachten über die Liegenschaft gehe von einem Verkehrswert von rund S 12,5 Mio aus. Auch einer Finanzierungsanfrage des Eduard H an die ÖLeasing GmbH liege ein Finanzierungsbedarf durch den Käufer in Höhe von S 13 Mio zugrunde. Ein Finanzierungsangebot der I Invest für den Ankauf des Gasthofes gehe ebenfalls von einem Finanzierungsvolumen von S 14 Mio aus. Die Angaben des Werner B, wonach die Kreditgewährung, die Anlage des Sparbuches und dessen Ausfolgung an Eduard H im Februar 1992 erfolgt seien, stimmten zwar nicht mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens überein, aber auch das Berufungsvorbringen, der Kredit sei am 8. April 1992 gewährt worden, sei unrichtig, weil dieser am 20. Dezember 1991 gewährt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag und führte in einem weiteren Schreiben vom 19. Juli 1999 aus, erfahrungsgemäß könnten die im Rahmen von Gutachten erhobenen Verkehrswerte nicht auf dem Markt realisiert werden. Die Finanzierungsanfrage des Eduard H bei der ÖLeasing GmbH sowie das Finanzierungsangebot der I Invest habe auch umfangreiche Investitionen umfasst, die gemeinsam mit dem Kaufpreis im Rahmen einer einzigen Finanzierung ermöglicht werden sollten. Am 20. Dezember 1991 hätten noch keinerlei verbindliche Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der B GmbH & Co KG bestanden. Es sei zu diesem Zeitpunkt nicht einmal das Gutachten des Baumeisters Franz S bekannt gewesen. Dieses sei erst nach den Weihnachtsfeiertagen vorgelegt worden. Bei der L Bank sei es Praxis gewesen, sämtliche im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Auszahlung eines Kredites notwendigen Urkunden, insbesondere auch den Auszahlungsbeleg, in einem einzigen Vorgang auszufüllen.

Am 23. Februar 2000 gab die 1993 geschiedene frühere Ehefrau des Werner B, Eva B, bei der Zeugeneinvernahme an, Werner B habe die Absicht gehabt, sich für die Pension ein Standbein im Gastronomiebereich zu schaffen und im Waldviertel eine Pension oder dergleichen zu kaufen. Der Kaufpreis habe jedenfalls mehr als S 10 Mio, vermutlich S 13 Mio betragen. Wie viel Werner B tatsächlich dafür bezahlt habe, wisse sie nicht. Die Ehe sei zwar damals nicht gut gewesen, von Scheidung sei aber nicht gesprochen worden. Sie habe im April 1992 die Scheidungsklage eingereicht, nachdem sie von einem Verhältnis des Werner B mit einer Frau "aus der Branche" erfahren habe. Dieser habe von ihrer Scheidungsabsicht erst durch die Zustellung der gerichtlichen Klage erfahren. Über Unterhalt bzw. vermögensrechtliche Ansprüche sei erst im Zuge der Scheidung gesprochen worden. Das Vorbringen des Eduard H, wonach Werner B Geld für die bevorstehende Scheidung benötigt haben sollte, sei ihr völlig unerklärlich. Werner B habe sich ja aus Angst vor Unterhaltszahlungen bzw. vor finanziellen Auseinandersetzungen nicht scheiden lassen wollen. Eine vorsorgliche Kreditaufnahme sei unwahrscheinlich. Man habe sich schließlich auf eine Abfindung von S 1,4 Mio sowie einen monatlichen Unterhalt von S 3.000,-- geeinigt.

Bei der am 1. März 2000 und 7. März 2000 stattgefundenen mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Vernehmung des Dr. Oskar S zum Beweis dessen, dass nach der damaligen Praxis der L Bank nicht auszuschließen gewesen sei, dass am 20. Dezember 1991 sämtliche Urkunden bis zum Auszahlungsbeleg mit dem Losungswort versehen blanko ausgefüllt worden und bei der L Bank belassen worden seien.

Eduard H brachte vor, 1989 habe es mit Helga und Andrea M konkrete Verhandlungen gegeben. Die Bank habe diesen aber keinen Kredit gewährt. Er habe auch mehrfach inseriert, wobei er sich an Preisangaben nicht mehr erinnern könne. Er habe aber immer S 9,3 Mio im Kopf gehabt. Werner B, den er vorher nicht gekannt habe, habe auf Grund eines Inserates angerufen. Er habe diesen auch an seine Bank und an seinen Steuerberater verwiesen. Als Anfang Jänner 1992 das von Eduard H in Auftrag gegebene Gutachten des Baumeisters Franz S übermittelt worden sei, sei nicht mehr über den Preis, sondern nur mehr über Details gesprochen worden. Werner B habe meist Brigitte S mitgenommen, aber um Diskretion gebeten, weil er Klagen seiner damaligen Gattin befürchtet habe. Er habe mehrmals in seiner Anwesenheit mit seiner damaligen Ehefrau am Telefon gestritten und ihm gegenüber von Scheidung gesprochen und dass er sie abfinden und sein damals fünfjähriges Kind versorgen müsse. Auch seiner neuen Lebensgefährtin habe er einiges bieten wollen. Eduard H habe sich bereit erklärt, so zu tun, als würde er die S 3 Mio als schwarzen Kaufpreis bekommen. Er habe bei der L Bank auf drei Belegen "20.6.54" geschrieben. Das Sparbuch habe er nie bekommen.

Der Kaufvertrag sei am 8. April 1992 unterfertigt worden. Der Kaufpreis habe S 10 Mio betragen, die Nebenkosten rund S 1 Mio. Werner B habe das gesamte Unternehmen mit den Arbeitnehmern übernommen und in der Folge ein Penthouse eingebaut, einen Seminarraum eingerichtet, das Schwimmbad renoviert und einen Weinkeller als Kostkeller ausgebaut. Dabei habe er mindestens S 2 Mio investiert. Er habe auch einen Mercedes und einen Voyager angeschafft. Das Verhältnis des Werner B zu Eduard H und dessen Mutter, die ein Wohnrecht im Gasthof gehabt habe, habe sich ein Jahr nach dem Kauf schlagartig verschlechtert. Er erkläre sich das mit der schweren Krankheit des Werner B, der vermutlich die Anforderungen des Busgeschäftes unterschätzt habe. Werner B habe sich auch an die Vereinbarung, die Umsatzsteuer zu überrechnen, nicht gehalten, sodass er habe prozessieren müssen.

Im Dezember 1991 sei gegenüber Brigitte S von den S 3 Mio die Rede gewesen. Über den offiziellen Kaufpreis sei erst gesprochen worden, als das Gutachten vorgelegen sei. Eduard H habe bei der L Bank nicht gesagt, dass er S 10 Mio "weiß" und S 3 Mio "schwarz" gewollt habe.

Der Betriebsprüfer gab bei der mündlichen Verhandlung an, bei der Einvernahme des Werner B habe dieser keine Unterlagen zur Verfügung gehabt. Dadurch seien zeitliche Differenzen in seinen Aussagen erklärbar.

Baumeister Franz S gab an, er habe den Auftrag von Eduard H bekommen und die Liegenschaft am 13. und am 16. Dezember 1991 besichtigt. Es sei der Bauwert, nicht aber der Ertragswert ermittelt worden. Er habe das Gutachten vom 18. Dezember 1991 vermutlich im Jänner 1992 dem Eduard H übergeben. Telefonisch habe er keinen Wert durchgegeben.

Der Zeuge Werner B brachte vor, Eduard H habe den Kaufpreis von Anfang an mit S 13 Mio angegeben. Dessen Steuerberater habe ihm Unterlagen betreffend die Umsätze, Nächtigungen, Auslastungen, Restaurantumsätze usw. vorgelegt. Auf Grund dieser Unterlagen sei er bereit gewesen, den Gasthof um S 13 Mio zu kaufen. Bei den Unterlagen sei auch das Gutachten des Baumeisters Franz S über einen Verkehrswert von S 12,5 Mio. gewesen. Auch wenn Baumeister Franz S aussage, er habe dem Eduard H das Gutachten erst im Jänner 1992 überreicht, so sei es ihm dennoch bereits im Dezember 1991 bekannt gewesen. Er habe auch bei der I GmbH wegen der Finanzierung des Kaufpreises angefragt. Das Gutachten sei vermutlich bei den Unterlagen, die dieser Bank vorgelegt worden seien, dabei gewesen. Eduard H habe ihm erklärt, die L Bank hätte die günstigsten Konditionen. Er habe dann wegen S 14 Mio angefragt, wovon S 1 Mio als Überziehungsrahmen gedacht gewesen sei. Die Bank habe dann zwischen dem Kredit in Höhe von S 10 Mio einerseits und dem Darlehen in Höhe von S 3 Mio andererseits getrennt, weil S 3 Mio hätten "schwarz" fließen sollen. Er habe am 20. Dezember 1991 den Erhalt von S 3 Mio durch seine Unterschrift bestätigt. Gleichzeitig sei der Ausgang von S 3 Mio. verbucht worden. Das Sparbuch über die 3 Mio S sei von Frau M im Beisein der anderen Anwesenden dem Eduard H ausgehändigt worden. Er wisse nicht, was weiter mit dem Sparbuch geschehen sei. Für den Betrag von S 3 Mio sei ein Subkonto zum Kreditkonto eingerichtet worden, für welches ab dem 20. Dezember 1991 Zinsen angefallen seien. Auf dem eigentlichen Kreditkonto, welches mit S 10 Mio belastet worden sei, seien die Zinsen erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages verrechnet worden. Bis auf die Renovierung zweier Wohnungen und einigen Reparaturen seien größere Investitionen nicht erforderlich gewesen. Die Materialkosten für den Ausbau des Dachgeschosses hätten rund S 80.000,-- betragen. Er wisse nicht mehr, wie groß diese Wohnung gewesen sei. Eine Saunalandschaft sei nicht errichtet worden. Die Investitionen habe er mit dem wirtschaftlichen Ertrag des Gasthofes finanziert. Er habe neben dem Arbeitslosengeld auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen und 1993 bis 1996 Eigentumswohnungen verkauft.

Er habe Eduard H gegenüber nie Scheidungsabsichten geäußert, weil damals zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau davon nicht die Rede gewesen sei. Er habe auch nicht Brigitte S als neue Lebenspartnerin vorgestellt. Dies hätte sich erst nach einem Jahr ergeben. Anlässlich seiner Scheidung am 23. Juni 1993 sei wegen der Abfindung von S 1,4 Mio der ursprüngliche Kredit Ende Mai/Anfang Juni 1993 um S 1,6 Mio aufgestockt worden. Dieses Darlehen habe er im Dezember 1994 aus den Mitteln seiner Abfertigung getilgt.

Er habe am 29. November 1993 gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angegeben, die Zahlung des Kaufpreises sei im Februar 1992 erfolgt und habe damit den "offiziellen" Kaufpreis von S 10 Mio gemeint. Am 20. Dezember 1991 sei über die Finanzierung des gesamten Kaufpreises in Höhe von S 13 Mio gesprochen und ihm auch insgesamt ein Kredit von S 14 Mio gewährt worden, wobei der Gasthof und eine Liegenschaft in Wien zur Besicherung gedient hätten. Schon kurze Zeit nach der Übernahme des Gasthofes sei klar gewesen, dass der Betrieb nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden könne, weil er schon zu sehr herabgewirtschaftet gewesen sei. Der Betrieb sei daher Ende 1996 mit Verlust verkauft worden.

Der erste Kaufvertrag sei nach dem Gespräch in der L Bank am 20. Dezember 1991 beim Notar Dr. R erstellt worden. Er habe sich "seinerzeit" nicht mehr an das Datum der Sparbuchübergabe von Frau M an Eduard H erinnern können. Er habe auch keine Erklärung dafür, dass dieses Sparbuch vinkuliert gewesen sei, und wisse nichts über den Zeitpunkt der Ausfolgung des Sparbuches. Abgesehen von dem Verfahren im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerüberrechnung seien keine gerichtlichen Verfahren anhängig gewesen. Er habe zwar Ende 1992 die Anfechtung des Kaufvertrages erwogen, davon aber im Hinblick auf die Kosten Abstand genommen. Er könne nicht mehr sagen, ob er noch im Frühjahr 1993 eine Anfechtung überlegt habe. Sein neuer Steuerberater habe ihm die Selbstanzeige empfohlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen festgestellt, Eduard H habe im Sommer 1989 die I GmbH mit dem Verkauf des Gasthofes beauftragt. Am 29. August 1989 sei von Helga und Andrea M gegenüber der I GmbH ein Kaufanbot mit einem Kaufpreis von S 9,3 Mio erstellt worden. Auf Grund von Finanzierungsproblemen sei der Kauf nicht zu Stande gekommen. Im November 1991 habe sich Werner B auf Grund einer Anzeige mit Eduard H in Verbindung gesetzt. Dieser habe seine Preisvorstellungen mit S 13 Mio bekannt gegeben. Werner B sei im Hinblick auf die von Eduard H vorgelegten Unterlagen betreffend Umsätze, Nächtigungsziffern, Auslastung des Unternehmens usw. sowie in Kenntnis des im Auftrag von Eduard H erstellten Schätzungsgutachtens des Baumeister Franz S vom 18. Dezember 1991 über einen Verkehrswert der Liegenschaft per Dezember 1991 von rund S 12,5 Mio. mit der Höhe des Kaufpreises einverstanden gewesen. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass S 3 Mio "schwarz", und zwar vor Unterfertigung des Kaufvertrages bezahlt werden sollten. Es seien in der Folge durch Eduard H und Werner B von verschiedenen Bankinstituten Finanzierungsangebote eingeholt worden. Auf Grund einer Anfrage des Eduard H an die ÖLeasing GmbH am 27. November 1991 habe diese einen Finanzierungsvorschlag, in welchem die Anschaffungskosten des Gasthofes mit S 13 Mio. beziffert worden seien, erstellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 habe die I GmbH ein Finanzierungsangebot für den Ankauf des Gasthofs in Höhe von S 14 Mio (Kaufpreis S 11 Mio und S 3 Mio Aufwendungen für die Sanierung) erstellt.

Am 20. Dezember 1991 hätten Eduard H, Werner B und Brigitte S wegen der Kreditaufnahme bei Dr. Oskar S, dem Direktor der L Bank, der Hausbank des Eduard H, vorgesprochen. Um 12.53 Uhr sei ein Sparbuch mit der Nr. 313-861-795/00 und einer Einlage von S 3 Mio eröffnet worden. Dieses Sparbuch, lautend auf Überbringer, sei mit dem von dem - am 20. Juni 1954 geborenen - Eduard H handschriftlich vermerkten Losungswort "20.6.54" versehen worden und habe den Vermerk Sperre "K" w. Pfandschein Nr. 313-89, Depot-Nr. 36-990/00 20.12.91 enthalten. Das Sparbuch sei nach seiner Anlage zu Gunsten des Kreditnehmers Werner B verpfändet und bei der L Bank hinterlegt worden. Eine Ausfolgung an Eduard H sei am 20. Dezember 1991 nicht erfolgt. Um 13.44 Uhr sei auf dem Konto 313-242- 739/00, lautend auf Werner B, ein Ausgang über den Betrag von S 3 Mio verbucht worden.

Mit Schreiben vom selben Tag (20. Dezember 1991) habe sich die L Bank unter Bezugnahme auf die mit Werner B und Eduard H geführten Besprechungen bereit erklärt, Werner B für den Kauf des Gasthofes zu dem im Kaufvertrag zu vereinbarenden Preis von S 10 Mio ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren sowie einen Kontokorrent-Kreditrahmen über S 1 Mio zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig sei Werner B die Gewährung eines Darlehens von S 3 Mio für private Zwecke zugesagt worden.

Am 8. April 1992 sei die Unterfertigung des Kaufvertrages mit einem ausgewiesenen Kaufpreis von S 10 Mio sowie die Überweisung des Betrages von S 10 Mio vom Kreditkonto Nr. 130-080/01 der L Bank, lautend auf Werner B, an die Beschwerdeführerin erfolgt. Am selben Tag sei Werner B von der L Bank auf dem Kreditkonto Nr. 313-242-739/01 ein Barkredit von S 3 Mio eingeräumt und der B GmbH & Co KG zum Zwecke des Ankaufs des Gasthofes ein Annuitätenkredit von S 10,550.000,-- zur Verfügung gestellt worden. Am 13. April 1992, sei die auf dem Sparbuch Nr. 313-861- 795 vermerkte Sperre aufgehoben, der korrespondierende Pfandschein eingezogen und das Sparbuch an den Kunden (vermutlich an Eduard H) ausgefolgt worden. Das Sparbuchguthaben in Höhe von rund S 3,1 Mio (Bareinlage S 3 Mio plus Zinsen rund S 100.000,--) sei am 2. Juni 1992 an Eduard H ausbezahlt worden und anschließend das Sparbuch gelöscht worden.

Zur Sicherstellung der Kreditgewährungen sei auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 18. April 1992 hinsichtlich der dem Werner B gehörenden Liegenschaften in Wien und in S das Pfandrecht im Höchstbetrag von S 14 Mio für die L Bank einverleibt worden.

1996 sei der Gasthof "Neue Post" samt Liegenschaft an die Z KEG um S 6 Mio (Grundanteil S 800.000,--) veräußert worden. Die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Gasthofes seien um S 600.000,-- an die Z KEG veräußert worden.

Soweit diese Feststellungen nicht auf dem Akteninhalt sowie übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Personen beruhten, folge der Senat im Wesentlichen den Aussagen des Werner B. Die im Zuge des Finanzstrafverfahrens getätigten Aussagen des Dr. Oskar S hätten wenig zur Sachverhaltsermittlung beigetragen, weil dieser angegeben habe, sich an die genauen Vorgänge anlässlich der Kreditgewährung an Werner B nicht erinnern zu können. Daher sei auch einem Antrag der Beschwerdeführerin auf nochmalige Einvernahme des Dr. S nicht entsprochen worden. Auch die beantragte Einvernahme der Sekretärin des Bankdirektors Dr. Oskar S, Frau M, sei entbehrlich, zumal seit dem Geschäftsvorgang in der L Bank mittlerweile mehr als acht Jahre vergangen seien. Die Angaben des Werner B seien ohnehin durch den Umstand, dass das Sparbuch bis zum 13. April 1992 beim Kreditinstitut verblieben sei, relativiert worden.

Dass das Sparbuch Nr. 313-861-795 am 20. Dezember 1991 mit einer Einlage von S 3 Mio eröffnet und gleichzeitig vom Kreditkonto Nr. 313-242-739/00, lautend auf Werner B, ein Betrag von S 3 Mio zur Auszahlung gebracht worden sei, sei an Hand der Tagesstrazzen als erwiesen anzunehmen. Wenn in der Berufung vorgebracht werde, der Kredit sei laut Schreiben der L Bank vom 8. April 1992 erst an diesem Tag gewährt worden, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im Schreiben vom 8. April 1992 angeführten Kreditkonto Nr. 313-242-739/01 um ein Subkonto, auf welches offensichtlich das Darlehen umgebucht worden sei, handle, während am Hauptkonto bereits am 20. Dezember 1991 ein Ausgang in Höhe von S 3 Mio verzeichnet sei. Das Schreiben der L Bank vom 8. April 1992 beinhalte somit lediglich die schriftliche Bestätigung der Einräumung eines Kredits in Höhe von S 3 Mio und die Belastung auf dem Subkonto Nr. 313-242-739/01. Tatsache sei, dass bereits am 20. Dezember 1991 das Kreditkonto Nr. 313-242- 739/00, lautend auf Werner B, mit einem Betrag von S 3 Mio belastet und von diesem Tag an Kreditzinsen verrechnet worden seien.

Die Verantwortung des Eduard H, man habe die bei der Besprechung am 20. Dezember 1991 in der L Bank ebenfalls anwesende Brigitte S in dem Glauben lassen wollen, er wolle die S 3 Mio "schwarz", um Werner B die zusätzliche Kreditaufnahme bzw. die Anlage des Sparbuches aus privaten Gründen, insbesondere für Abfindungszahlungen an Eva B im Zuge der angeblich bevorstehenden Scheidung, zu ermöglichen, erscheine im Hinblick auf die Aussagen der Eva B (am 12. April 1999 vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und am 23. Februar 2000 vor der belangten Behörde) unglaubwürdig. Es erscheine als äußerst unwahrscheinlich, dass zum Zwecke einer Trennung ein Kredit in Höhe von S 3 Mio aufgenommen worden sei. Es sei auch nicht einsichtig, warum mit dem Geld ein Sparbuch, das noch dazu verpfändet worden sei, auf das also Werner B bis zur Aufhebung der Sperre keinen Zugriff gehabt habe, hätte angelegt werden sollen. Die Sperre sei exakt fünf Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrages, nämlich am 13. April 1992 aufgehoben und das Sparbuch an den Kunden ausgefolgt worden. Werner B habe sich auf Grund des Scheidungsvergleiches vom 29. Juni 1993 zur Bezahlung einer Ausgleichszahlung von rund S 1,4 Mio. verpflichtet. Angesichts des dazwischen liegenden Zeitraumes und der unterschiedlichen Beträge könne ein Zusammenhang mit der Scheidung nicht erkannt werden. Darüber hinaus habe Brigitte S als Geschäftsführerin der B GmbH, die wiederum Geschäftsführerin sowie persönlich haftende Gesellschafterin der B GmbH & Co KG gewesen sei, ohnehin das Recht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher gehabt, sodass die Behauptung, man habe sie täuschen wollen, keinen Sinn ergebe. Die Angaben des Werner B, wonach die Kreditaufnahme zum Zwecke der Finanzierung des Ankaufes des Gasthofs erfolgt sei, hätten den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich.

Hinsichtlich des Widerspruches in der Darstellung des Werner B betreffend den Zeitpunkt der Einzahlung auf das Sparbuch (laut Niederschriften vom 29. November 1993 und vom 16. Februar 1995 "im Feber 1992, da der Verkäufer auf einer Bezahlung vor Unterfertigung des Kaufvertrages bestand") werde darauf verwiesen, dass zwischen der Eröffnung des Sparbuches und der Einvernahme durch das Finanzamt zwei bis drei Jahre lägen und daher Erinnerungslücken nicht auszuschließen seien. Noch dazu seien diese Einvernahmen aus dem Gedächtnis, also ohne Einsichtnahme des Zeugen in allfällige Unterlagen erfolgt. Seine Aussage vom 6. März 2000, wonach mit der Zahlung im Februar 1992 der offizielle Kaufpreis von S 10 Mio gemeint gewesen sei, zeige lediglich, dass der Zeuge im Nachhinein offensichtlich bemüht gewesen sei, eine Erklärung für seine unrichtigen Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Einzahlung des strittigen Betrages zu finden. Letztlich könne es aber dahingestellt bleiben, ob die Schilderung der Vorgänge durch den Zeugen Werner B in allen Details zutreffe. Glaubwürdig und mit den vorhandenen Unterlagen in Einklang zu bringen sei jedenfalls der Kern seiner Aussage, wonach der Kaufpreis S 13 Mio betragen habe.

Auch die Behauptung des Werner B, Frau M habe das Sparbuch Eduard H übergeben, vermöge nicht von der Richtigkeit des Vorbringens des Eduard H zu überzeugen. Denn im Hinblick darauf, dass das Losungswort des Sparbuches von Eduard H handschriftlich vermerkt und überdies sämtliche im Zusammenhang mit der Eröffnung des Sparbuches erforderlichen Belege von Eduard H unterschrieben worden seien, erscheine es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Sparbuch Eduard H zur Einsichtnahme vorgelegt und sodann von Frau M wieder mitgenommen worden sei, ohne dass Werner B die Rückgabe des Sparbuches beobachtet habe. Für ihn sei, wie er bei seiner Einvernahme am 6. März 2000 ausgesagt habe, mit der Übergabe des Sparbuches an Eduard H die Angelegenheit erledigt gewesen, so dass er offensichtlich dem Sparbuch keine weitere Aufmerksamkeit mehr geschenkt habe. Tatsache sei jedoch, dass das Sparbuch erst nach Aufhebung der verhängten Sperre am 13. April 1992 (wem auch immer) körperlich ausgehändigt worden sei.

Der Umstand, dass das Sparbuch zu Gunsten des Werner B verpfändet worden sei und bis zu seiner Ausfolgung am 13. April 1992 bei der L Bank verblieben sei, schließe gleichfalls nicht aus, dass Eduard H nach dem 13. April 1992 das Guthaben des Sparbuches behoben habe. Offensichtlich habe bis zur Unterzeichnung des Kaufvertrages das Sparbuch der L Bank als Sicherheit für den eingeräumten Kredit dienen und der darauf befindliche Geldbetrag erst nach Unterfertigung des Kaufvertrages frei gegeben werden sollen. Dies erscheine insoweit sinnvoll, als am Tag der Anlage des Sparbuches noch nicht einmal der Vertragsentwurf vorgelegen sei.

Angesichts des Umstandes, dass als Losungswort für das Sparbuch das Geburtsdatum des Eduard H verwendet und noch dazu von diesem handschriftlich vermerkt worden sei, sei davon auszugehen, dass Eduard H - zumindest nach Aufhebung der Sperre - auch die Verfügungsberechtigung über dieses Sparbuch gehabt habe. Dazu komme, dass von Eduard H auch auf dem Ausfolgungsbeleg handschriftlich das Losungswort vermerkt worden sei.

Das Vorbringen des Eduard H, er habe die Behebungsquittung bereits im Voraus, nämlich anlässlich der Anlage des Sparbuches, unterfertigt, habe nicht verifiziert werden können, zumal der als Zeuge genannte Direktor Dr. Oskar S angegeben habe, sich an die Vorgänge nicht mehr erinnern zu können. Eine solche Vorgangsweise widerspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal bei Auflösung eines Sparbuches die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg anlässlich der Auszahlung zu leisten sei und eine unterzeichnete Behebungsquittung jeden Inhaber des Sparbuches zur Behebung des darauf befindlichen Guthabens berechtigen würde.

Es könne dahingestellt bleiben, wann das Gutachten des Baumeisters Franz S dem Eduard H körperlich übergeben worden sei. Auf Grund der Angaben des Werner B werde davon ausgegangen, dass diesem zumindest der Inhalt dieses Gutachtens vor dem 20. Dezember 1991 bekannt gewesen sei und ihn von der Angemessenheit der Preisvorstellungen des Eduard H überzeugt habe. In der Regel werde sich nämlich der potenzielle Käufer einer Liegenschaft - noch dazu bei einem gewerblich genutzten Grundstück und einem Kaufpreis in dieser Höhe - über den wahren Wert des Kaufobjektes durch einen Sachverständigen informieren. Es erscheine unverständlich, dass bei einem Objekt der gegenständlichen Größenordnung vom potenziellen Käufer die Preisvorstellungen des Verkäufers ohne Weiteres akzeptiert würden. Wann das Gutachten dem Eduard H körperlich vorgelegt worden sei, sei insofern irrelevant, als nicht auszuschließen sei, dass Eduard H der Inhalt des Gutachtens, das mit 18. Dezember datiert sei, bereits vor dessen Übergabe im Jänner 1992 an ihn bekannt gewesen sei. Eine Übergabe dieses Gutachtens erst im Jänner 1992 schließe angesichts des Umstandes, dass Eduard H ohnehin seine Preisvorstellungen habe verwirklichen können, nicht aus, dass die Einigung über den Kaufpreis bereits im Dezember 1991 stattgefunden habe.

Die Feststellung, Eduard H habe von Anfang an einen Betrag von S 13 Mio als Kaufpreis genannt, gründe sich auf die Aussage des Werner B, die schlüssig erscheine. Es sei völlig unglaubwürdig, dass - wie Eduard H in der Berufungsverhandlung ausgesagt habe - Werner B zwar im November und Dezember 1991 Gespräche betreffend eines Kaufes geführt, aber im Unternehmen schon mitgearbeitet habe, und dass im Dezember 1991 Brigitte S gegenüber zwar von einem Betrag von S 3 Mio "schwarz" die Rede gewesen, der tatsächliche offizielle Kaufpreis aber noch nicht festgestanden sei. Auch spreche die Einholung mehrerer Finanzierungsangebote - noch vor dem 20. Dezember 1999 - unter Nennung von Kaufpreisen für den Erwerb des gegenständlichen Objektes gegen die Annahme, ein Kaufpreis sei überhaupt noch nicht konkret genannt worden.

Folge man den Angaben des Eduard H, ihm seien die Werte des von Baumeister Franz S erstellten Gutachtens erst im Jänner 1992 bekannt gewesen, so spräche auch dies gegen ein Abwarten mit den Kaufpreisvorstellungen auf das Vorliegen des Gutachtens, da ein Zusammenhang mit den vom Gutachter ermittelten Sachwerten (S 12,5 Mio) und dem späteren "offiziellen" Kaufpreis (S 10 Mio) nicht ersichtlich sei, ein derartiger Zusammenhang hingegen zwischen den Sachwerten und der Summe aus "offiziellem" und "schwarzem" Kaufpreis (S 13 Mio) hergestellt werden könne.

Dass die Einigung über den Kaufpreis jedenfalls vor dem 20. Dezember 1991 erfolgt sei, ergebe sich daraus, dass an diesem Tag die zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Maßnahmen bei der L Bank durchgeführt worden seien. Die Angaben des Eduard H in der Berufungsverhandlung vom 1. März 2000, wonach am 20. Dezember 1991 die L Bank lediglich deshalb aufgesucht worden sei, um Werner B das Darlehen in Höhe von S 3 Mio zu verschaffen, wobei er (Eduard H) gegenüber der Brigitte S dabei so getan hätte, als sei dieser Betrag der "schwarze" Kaufpreis, seien schon deswegen unglaubwürdig, als Eduard H gleichzeitig angegeben habe, es sei zu diesem Zeitpunkt der endgültige Kaufpreis noch nicht festgestanden, zumal er auch erst im Jänner Zeit für Verkaufsverhandlungen gehabt habe. Es erscheine vollkommen realitätsfremd, einer fremden Person gegenüber vorzuspiegeln, dass ein bestimmter Betrag des Kaufpreises "inoffiziell" fließen solle, wenn der gesamte Kaufpreis noch gar nicht feststehe.

Das Antwortschreiben der ÖLeasing GmbH vom 27. November 1991, das - über Befragen von Eduard H - von einem zu finanzierenden Kaufpreis von S 13 Mio ausgehe, sei ein Indiz dafür, dass Eduard H von Anfang an bestrebt gewesen sei, den Gasthof um S 13 Mio zu veräußern. Die von Eduard H abgegebene Erklärung, das Schreiben der ÖLeasing GmbH gehe von dem genannten Kaufpreis aus, weil auch erhebliche Investitionen vorgenommen werden sollten, sei insofern nicht nachvollziehbar, als der Betrag von S 13 Mio ohne Bezugnahme auf allfällige Investitionen als Kaufpreis ausgewiesen werde.

Das Kaufanbot vom 29. August 1989 über S 9,3 Mio sage nichts darüber aus, zu welchem Kaufpreis das Objekt 1992 tatsächlich veräußert worden sei. Es lasse auch keinerlei Rückschlüsse über die Preisvorstellungen des Verkäufers, sondern lediglich des konkreten Käufers zu.

Die Angaben des Werner B, sein Steuerberater habe ihm zur Erstattung der Selbstanzeige geraten, erschienen im Hinblick darauf, dass Werner B im Mai 1993 den (von Eduard H empfohlenen) Steuerberater gewechselt habe, glaubwürdig, zumal der neue Steuerberater bei der Erstellung der Bilanz des Jahres 1992 einen Gebäudewert von S 13 Mio zum Ansatz gebracht habe. Dies mache deutlich, dass Werner B zur Zeit des Kaufabschlusses offensichtlich nur den durch die Reduzierung der Grunderwerbsteuer bewirkten mittelbaren "Preisnachlass" vor Augen gehabt habe, ohne sich der ertragsteuerlichen Folgen (geringere Absetzung für Abnutzung, geringere Buchwerte bei einem späteren Verkauf) zu seinen Ungunsten bewusst gewesen zu sein.

Verglichen mit der Darstellung des Eduard H, wonach ein "Schwarzgeschäft" lediglich vorgetäuscht worden sei, während der Betrag von S 3 Mio in Wahrheit für private Zwecke des Werner B bestimmt gewesen sei, hätten die Angaben des Werner B, wonach der Kaufpreis tatsächlich S 13 Mio betragen habe, somit den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit für sich, zumal Eduard H dadurch einen erheblichen steuerlichen Vorteil für sich habe lukrieren können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu von der belangten Behörde vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2002, 98/14/0213).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Kaufpreis von S 13 Mio. sei schon deswegen auszuschließen, weil das Kaufanbot von Helga und Andrea M vom 29. August 1989 lediglich über S 9,3 Mio gelautet habe und zwischenzeitlich keine nennenswerten Investitionen getätigt worden seien. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Kaufanbot vom 29. August 1989 nur etwas über die damaligen Preisvorstellungen von bestimmten Kaufinteressenten, jedoch nichts über den tatsächlichen Kaufpreis im Jahr 1992 aussage, können vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig erkannt werden. Dass Feststellungen über die Nichtvornahme von Investitionen im Zeitraum von 1989 bis 1992 unterblieben sind, stellt somit keinen relevanten Verfahrensmangel dar, zumal den Verwaltungsakten weder diesbezügliche Behauptungen noch entsprechende Beweisanträge zu entnehmen sind.

Gerügt werden auch fehlende Ermittlungen über die Investitionen durch die Käuferin. Eine Besichtigung des Gasthofes sowie die Bewertung der Investitionen durch einen Sachverständigen hätten bewiesen - so das Beschwerdevorbringen -, dass den Aussagen des Eduard H "eher Glaubhaftigkeit beizumessen" sei als jenen des Werner B, der versucht habe, die Investitionen zu bagatellisieren. Dem ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend die Finanzierung der beabsichtigten Scheidung des Eduard H widerspricht. Zudem verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift auf eine Besichtigung des Gasthofes am 9. Dezember 1993 durch einen Bediensteten des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, bei der diesem eine Inventarliste übergeben worden sei. Laut der in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Niederschrift ist der Betrieb zum Zeitpunkt der Übernahme durch die B GmbH & Co KG voll funktionsfähig und ohne größeren Renovierungsbedarf gewesen. Die Aufwendungen der Käuferin werden mit rund S 220.000,-- (Umgestaltung der Bar, Computerschankanlage etc.) angegeben. Dass diese Angaben mit den vorgefundenen Verhältnissen nicht in Einklang zu bringen wären, ist der genannten Niederschrift nicht zu entnehmen.

Weiters meint die Beschwerdeführerin, es grenze an Aktenwidrigkeit, wenn die belangte Behörde die Erinnerungslücken des Werner B als unbeachtlich darstelle, weil dieser etwa bei seiner Einvernahme am 16. Februar 1995 sehr wohl detaillierte Angaben, etwa über die Kontonummern, habe machen können. Dem ist zu erwidern, dass kein Hinweis darauf besteht, dass Werner B die späteren Aussagen nicht unter Heranziehung von (allenfalls vom Prüfer zur Verfügung gestellten) Unterlagen getätigt hat. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auch eingehend mit den widersprüchlichen Aussagen des Werner B zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sparbuches auseinander gesetzt und diese - nicht unschlüssig - als bloße Erinnerungslücken beurteilt, weil bis zur Einvernahme durch das Finanzamt mehr als zwei Jahre vergangen gewesen seien.

Zum Vorwurf, die belangte Behörde habe vollkommen außer Acht gelassen, dass der Zeuge Werner B zum Zeitpunkt der Selbstanzeige eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte erwogen und daher ein Interesse an der Feststellung eines höheren Kaufpreises gehabt habe, genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen am Ende des angefochtenen Bescheides zu verweisen, in denen die belangte Behörde sich eingehend - und in nachvollziehbarer Weise - mit den Motiven des Werner B auseinander gesetzt hat.

Zur Rüge, die belangte Behörde habe dem Antrag der Beschwerdeführerin, Direktor Dr. Oskar S und Frau M zu befragen, ob die Vorgangsweise (Unterfertigung sämtlicher Urkunden einschließlich Juxtenbon und Ausfolgungsschein anlässlich des Erstkontaktes und Belassung sämtlicher Urkunden in der Bank) eine von der L Bank damals regelmäßig gepflogene Vorgangsweise gewesen sei, nicht entsprochen, ist zu sagen, dass selbst der behaupteten Üblichkeit einer solchen Vorgangsweise vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde sonst getroffenen Feststellungen keine Erheblichkeit zukommt.

Wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil im angefochtenen Bescheid das Datum des Scheidungsvergleiches des Werner und der Eva B mit 29. Juni 1993 sowie die Höhe der Ausgleichszahlung mit S 1,415.651,-- angeben werden und ihr diese (genauen) Angaben vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, so unterlässt sie es darzulegen, an welchem Vorbringen sie durch den behaupteten Verfahrensmangel gehindert war.

Dass Eduard H - folgt man den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - unmittelbar bei Abschluss des schriftlichen Kaufvertrages am 8. April 1992 nicht die Möglichkeit gehabt habe, über den "angeblich schwarzen Kaufpreisteilbetrag" frei zu verfügen, lässt ebenfalls die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkennen, zumal das Sparbuch fünf Tage später von der L Bank ausgefolgt wurde und damit ein zeitlicher Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages durchaus hergestellt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Mai 2004

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150087.X00

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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