- 7 Ob 29/94
- 7 Ob 26/95
nur: Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. (T1)
Beisatz: Für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risiken ist es geradezu typisch, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. (T2)
- 7 Ob 119/04g
- 7 Ob 220/13y
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 220/13y
Beisatz: Hier: Ehrenamtliche Mitarbeit bei Vereinsveranstaltung ? Hilfe beim Abmontieren der Lautsprecherboxen mittels Hubstaplers. (T3)
- 7 Ob 245/13z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 245/13z
Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T4)
- 7 Ob 184/14f
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
- 7 Ob 171/14v
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 171/14v
Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T5)
Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T6)
Veröff: SZ 2014/118
- 7 Ob 97/15p
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 97/15p
- 7 Ob 182/15p
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 182/15p
Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T7)
- 7 Ob 189/16v
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 189/16v
Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T8)
- 7 Ob 37/17t
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 37/17t
Beis wie T2
- 7 Ob 126/17f
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 126/17f
Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T9)
- 7 Ob 145/17z
- 7 Ob 13/18i
Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T10)
- 7 Ob 125/18k
- 7 Ob 243/18p
Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T11)
- 7 Ob 86/19a
Beisatz: Ob eine Gefahr des täglichen Lebens vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T12)
- 7 Ob 47/21v
Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 47/21v
- 7 Ob 53/21a
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 53/21a
Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T13)
- 9 Ob 45/21i
Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T14)
- 7 Ob 7/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T15)