Norm
VersVG §§74 ffRechtssatz
Hält der Versicherungsnehmer die Sache irrig für eine eigene oder sind ihm die Eigentumsverhältnisse unklar, will er im Zweifel auch das Interesse des (zB bestohlenen) Eigentümers versichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080892Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0070OB00039_9400000_002