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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §68;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der C in T, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. August 2001, Zl. 2- 11. C/336 - 00/15, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft und Widerruf der Zusicherung der Verleihung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1998 wurde der 1961 geborenen Beschwerdeführerin die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Rumänien) nachweise. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter per 14. Oktober 1999 eine Bestätigung der Konsularabteilung der rumänischen Botschaft Wien vom 4. Oktober 1999 zur Vorlage, wonach durch Beschluss der rumänischen Regierung vom 20. April 1999 ihr "Antrag für den Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit" genehmigt worden sei.
Mittlerweile war die Beschwerdeführerin im Februar 1999 vom Amtsgericht T wegen des Vergehens des Einschleusens von Ausländern in Mittäterschaft zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In einer Stellungnahme vom 17. Mai 2000 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin hiezu mit, dass sie die Freiheitsstrafe zur Gänze verbüßt habe (nach der Aktenlage im August 1999) und in weiterer Folge nach Rumänien abgeschoben worden sei. Sie werde allerdings "in den nächsten Tagen" Rumänien verlassen, weil sie nunmehr staatenlos sei, eine Rückkehr in den rumänischen Staatsverband nach Auskunft der rumänischen Behörden nicht in Frage komme und ihr außerdem für Rumänien kein Sichtvermerk erteilt werde. Sie (die Beschwerdeführerin) werde in der Folge in Ungarn aufhältig sein, wo ihr Lebensgefährte wohne, der sie derzeit finanziell unterstütze. Weil - so die rechtliche Argumentation in der Stellungnahme vom 17. Mai 2000 - der deutschen Verurteilung kein nach österreichischem Recht gerichtlich strafbares Verhalten zugrunde gelegen habe (die Beschwerdeführerin habe nach den Urteilsfeststellungen am 21. Dezember 1998 zwei jugoslawische Staatsangehörige nach Deutschland eingeschleust), liege kein nachträglich eingetretener Versagungsgrund (bezüglich der beantragten Verleihung der Staatsbürgerschaft) vor.
Bereits mit Bekanntgabe vom 10. Mai 2000 hatte der Vertreter der Beschwerdeführerin deren Adresse, eine Anschrift in Rumänien, bekannt gegeben. Mit weiterer Eingabe vom 27. Juni 2000 teilte er mit, dass die Beschwerdeführerin "nunmehr" in G wohnhaft sei. Dieser Eingabe war die Kopie eines mit 15. Juli 2000 datierten Mietvertrages betreffend eine Wohnung in G angeschlossen.
Per 25. Juli 2000 gelangte die Beschwerdeführerin, die am 8. September 1999 von ihrer seinerzeitigen Adresse in Niederösterreich amtlich abgemeldet worden war, mit Hauptwohnsitz in G zur Anmeldung. Im Hinblick darauf wurde der Staatsbürgerschaftsakt an die Steiermärkische Landesregierung übermittelt. Diese hielt der Beschwerdeführerin mit Note vom 4. Juli 2001 vor, dass "der Lauf der Wohnsitzfristen" angesichts der amtlichen Abmeldung vom 8. September 1999 bzw. Wiederanmeldung erst mit 25. Juli 2000 unterbrochen worden sei. Die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft seien daher nicht mehr erfüllt. Hiezu wurde in der Stellungnahme vom 16.7.2001 ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin "während jenes von der Behörde herangezogenen Zeitpunktes ... in Deutschland in Haft" befunden habe und dass diese Haft - weil sie auf einem Verhalten beruht habe, welches in Österreich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht gewesen sei - keine Unterbrechung der Wohnsitzfristen bewirke.
Mit Bescheid vom 24. August 2001 wies die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) den Verleihungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 Abs. 1 und 20 Abs. 2 iVm § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab (Spruchpunkt 1.) und widerrief gemäß § 20 Abs. 2 StbG den eingangs genannten Zusicherungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. September 1998 (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdeführerin sei am 8. September 1999 amtlich abgemeldet worden und erst mit 25. Juli 2000 wieder im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt. Damit sei "der Lauf der Wohnsitzfristen" unterbrochen worden, weshalb die Beschwerdeführerin die Verleihungsvoraussetzung des ununterbrochenen Hauptwohnsitzes im Gebiet der Republik Österreich in der im § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1 StbG geforderten Dauer nicht mehr erfülle.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Ablehnung ihrer Behandlung und Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. September 2002, B 1373/01-09, sowie nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:
1. Der logisch betrachtet erste Einwand der Beschwerdeführerin bezieht sich auf den zweiten Spruchpunkt des bekämpften Bescheides und geht dahin, die belangte Behörde sei nicht zuständig gewesen, den Zusicherungsbescheid einer anderen (der Niederösterreichischen) Landesregierung zu widerrufen.
Für die Beurteilung der angeschnittenen Zuständigkeitsfrage sind folgende Bestimmungen des StbG von Relevanz:
"§ 20. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
1.
er nicht staatenlos ist;
2.
weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und
3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
2. nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
(4) ...
(5) ...
...
Behörden und Verfahren
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. ..."
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass - ungeachtet einer wie hier mittlerweile eingetretenen Änderung des örtlichen Anknüpfungspunktes - zum Widerruf der Zusicherung nach § 20 Abs. 2 StbG nur jene Landesregierung befugt sei, die den Zusicherungsbescheid erlassen hat. Dabei beruft sie sich auf Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 273, der dieses Ergebnis mit einer verfassungskonformen Interpretation begründet: Nähme man nämlich - so Thienel - an, dass bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit auch die Befugnis zum Widerruf auf eine andere Behörde überginge, käme man zu dem Ergebnis, dass eine Landesregierung befugt wäre, den Bescheid einer anderen Landesregierung aufzuheben. Eine solche Deutung wäre jedoch mit der Stellung der Landesregierung als einem obersten Vollzugsorgan (Art. 19 Abs. 1 B-VG) unvereinbar, weil für diese insbesondere charakteristisch sei, dass die von ihnen gesetzten Akte, abgesehen vom Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof, von keinen anderen Behörden aufgehoben werden dürfen. Man müsse daher annehmen, dass zum Widerruf der Zusicherung nur jene Landesregierung befugt sei, die diesen Bescheid erlassen hat.
Diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gegen Entscheidungen der obersten Organe der Vollziehung keine ordentlichen Rechtsmittel offen stehen und diese Entscheidungen auch sonst nicht der Aufhebung oder Abänderung durch andere Organe unterliegen dürfen (vgl. Raschauer in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 52 zu Art. 19 Abs. 1 B-VG). Dabei geht es aber darum, dass Entscheidungen oberster Organe der Vollziehung - soweit nicht ausnahmsweise eine bundesverfassungsgesetzliche Ermächtigung hiezu besteht - nicht der Kontrolle anderer Behörden unterzogen werden dürfen (vgl. dazu VfSlg. 13626/1993 und 15578/1999). Der Widerruf der Zusicherung nach § 20 Abs. 2 StbG stellt indes keine Ausübung einer Kontrolltätigkeit im Sinne einer neuen Beurteilung von bereits Entschiedenem dar, sondern ist nur die vom Gesetz vorgesehene Reaktion auf mittlerweile eingetretene Änderungen im entscheidungswesentlichen Sachverhalt, was insbesondere darin Ausdruck findet, dass Ermessensgesichtspunkte oder schon im Zeitpunkt der Zusicherung vorgelegene Verleihungshindernisse nicht zu ihrem Widerruf führen können (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1999, Zl. 98/01/0011, und vom 7. September 2000, Zl. 98/01/0268). Insofern ist die Situation mit einer Entziehung nach § 34 StbG vergleichbar, für welchen Fall allerdings auch Thienel die Zuständigkeit der Landesregierung nach § 39 StbG nicht in Zweifel zieht (aaO., 323).
Bedingen verfassungsrechtliche Gründe nach dem Gesagten nicht, dass die Landesregierung, die den Zusicherungsbescheid erlassen hat, gegebenenfalls auch den Widerruf nach § 20 Abs. 2 StbG vorzunehmen habe, so ist nicht zu sehen, warum dann, wenn wie hier der Hauptwohnsitz des Einbürgerungswerbers nach der Zusicherung in ein anderes Bundesland verlegt wird, beim Widerruf der Zusicherung von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 39 StbG abgewichen werden sollte. Zwar wird auch (ohne wie Thienel auf verfassungsrechtliche Überlegungen zurückzugreifen) die Ansicht vertreten, es sei im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen der Zusicherung und ihrem Widerruf anzunehmen, dass die Behörde, die die Zusicherung erteilt hat, auch dann zum Widerruf zuständig ist, wenn in der Zwischenzeit eine Änderung der nach § 39 StbG für die örtliche Zuständigkeit ansonsten maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist (Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht (1969), 119; Mussger-Fessler-Szymanski-Keller, Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht6, (2001), 107), doch fehlt es im StbG gerade an einer den §§ 68 und 69 AVG - die in den betreffenden Literaturstellen als Analogon ins Treffen geführt werden - entsprechenden Regelung. Der "enge Zusammenhang" zwischen der Zusicherung und ihrem Widerruf allein vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu der Annahme zu führen, es liege eine durch Analogie zu schließende Lücke vor. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der belangten Behörde nicht die Kompetenz fehlte, den Widerruf der Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft bezüglich der nunmehr mit Hauptwohnsitz in G befindlichen Beschwerdeführerin auszusprechen.
2. In der Sache selbst vertritt die Beschwerdeführerin offenkundig die Ansicht, ein Widerruf des Zusicherungsbescheides komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie "die geforderte Bedingung" (Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates) erbracht habe. Diese Ansicht steht freilich nicht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang. Demnach ist ein Widerruf der Zusicherung nämlich auch noch nach dem Nachweis des Ausscheidens aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates - nachträgliches Vorliegen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zlen. 2001/01/0118 und 0119, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Im vorliegenden Fall gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das Einbürgerungserfordernis nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG bzw. jenes nach § 10 Abs. 4 Z 1 leg. cit. (sachverhaltsbezogen kommt nur das letztgenannte in Betracht, weil die Niederösterreichische Landesregierung - die Beschwerdeführerin hatte sich auf einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seit 8. Mai 1990 berufen - offenkundig eine Verleihung wegen Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Auge hatte) weggefallen sei. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin am 8. September 1999 von ihrem seinerzeitigen Wohnsitz in Niederösterreich amtlich abgemeldet und erst mit 25. Juli 2000 (in G) wieder angemeldet wurde, weshalb "der Lauf der Wohnsitzfristen" unterbrochen worden sei. Dem wäre entgegenzuhalten, dass das Fehlen einer polizeilichen Meldung die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht ausschließt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 2002, Zl. 2002/01/0030, und vom heutigen Tag, Zl. 2002/01/0064). Allerdings kommt einer polizeilichen Abmeldung Indizfunktion zu (vgl. ua. das eben erwähnte Erkenntnis Zl. 2002/01/0064), weshalb Überlegungen in Richtung einer allfälligen Unterbrechung des Hauptwohnsitzes durchaus angebracht waren. Dies umso mehr, als aktenkundig war, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland (von Dezember 1998 bis August 1999) eine achtmonatige Haft verbüßt hatte und in der Folge nach Rumänien abgeschoben worden war. Hiezu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2000 - nachdem sie bereits zuvor per 10. Mai 2000 eine Adresse in Rumänien als ihre aktuelle Anschrift bekannt gegeben hatte - mitteilte, in Rumänien aufhältig zu sein und sich in der Folge nach Ungarn begeben zu wollen, wo ihr Lebensgefährte wohne, der sie finanziell unterstütze. Wenn vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellte Vorhalt der belangten Behörde vom 4. Juli 2001, es werde im Hinblick auf die Meldedaten der Beschwerdeführerin von einer Unterbrechung der Wohnsitzfristen ausgegangen, mit Stellungnahme vom 16. Juli 2001 lediglich dahingehend beantwortet wurde, die in Deutschland verbüßte Haft habe keine derartige Unterbrechung bewirkt, so kann der belangten Behörde bezüglich ihrer Beurteilung, es habe zwischen dem 8. September 1999 und dem 25. Juli 2000 an einem inländischen Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin gemangelt, nicht entgegengetreten werden. Wie schon vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss betont, lag der fragliche Zeitraum nämlich nach der Haftverbüßung, sodass die Ausführungen betreffend die Irrelevanz der Haft von vornherein ins Leere gehen mussten und die These der belangten Behörde bezüglich eines fehlenden Inlandwohnsitzes zwischen September 1999 und Juli 2000 nicht in Frage zu stellen vermochten. Richtig ist, dass nicht jede Abwesenheit einen bislang bestehenden Hauptwohnsitz beendet. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Abschiebung von Deutschland nach Rumänien nach wie vor ausreichende Lebensbeziehungen in Österreich aufrecht erhielt, sodass die Annahme gerechtfertigt wäre, sie habe hier weiterhin ihren "Lebensmittelpunkt" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081) gehabt, musste von der belangten Behörde nach dem Gesagten aber nicht näher in Erwägung gezogen werden. Es kann im Hinblick auf den Vorhalt vom 4. Juli 2001 entgegen dem Beschwerdevorbringen aber auch nicht davon die Rede sein, die belangte Behörde habe ihre Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. Mai 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010496.X00Im RIS seit
25.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008