Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.Juni 1996, G 187/94 ua, V 114/94 ua die vom Oberlandesgericht Wien geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 213a Abs 4 ASVG geäußerten Bedenken, weil dieser die auf seiner Grundlage zu erlassenden Verordnungen nicht ausreichend determiniere, für unbegründet erachtet. (T1)