RS OGH 1994/11/23 1Ob33/94, 7Ob187/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §859
ABGB §861
ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. Es liegt daher keine bloße Gefälligkeitszusage des Subventionsgebers dar. Besteht die Förderung in der Bereitstellung von Personal, handelt dieses in Interessenverfolgung des Subventionsgebers, sodaß dieser für deren Verhalten nach § 1313a ABGB haftet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
  • 7 Ob 187/99x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 7 Ob 187/99x
    nur: Die Verpflichtung, sich im öffentlichen Interesse subventionsgerecht zu verhalten, stellt die Gegenleistung des Subventionsempfängers dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037102

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00033_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten