RS OGH 1994/11/23 1Ob33/94, 1Ob219/14h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb
AHG §1 Cd14
ForstG 1975 §61
ForstG 1975 §171
ForstG 1975 §172
ForstG 1975 §174

Rechtssatz

Übernimmt ein Beamter der zuständigen Bezirksforstinspektion im Rahmen seiner Dienstpflichten als befugte Fachkraft die Planung von forstlichen Bringungsanlagen und die Bauaufsicht, handelt er nicht in Vollziehung der Gesetze. Hoheitliche Tätigkeiten wären in diesem Zusammenhang etwa die Forstaufsicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die allfällige Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
  • 1 Ob 219/14h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 219/14h
    Beisatz: Eine „behördliche Bauaufsicht“ im Sinne einer (hoheitlichen) Aufsicht durch die Behörde selbst bzw durch deren Organe ist im ForstG idF BGBl 2005/87 ? anders als etwa in § 34 TirBauO 2011 ? gerade nicht vorgesehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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