Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Übernimmt ein Beamter der zuständigen Bezirksforstinspektion im Rahmen seiner Dienstpflichten als befugte Fachkraft die Planung von forstlichen Bringungsanlagen und die Bauaufsicht, handelt er nicht in Vollziehung der Gesetze. Hoheitliche Tätigkeiten wären in diesem Zusammenhang etwa die Forstaufsicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die allfällige Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2015