- 1 Ob 15/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
- 1 Ob 2188/96p
Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2188/96p
Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T1)
- 4 Ob 2310/96a
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2310/96a
Beisatz: Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T2)
- 6 Ob 85/00v
nur T1; Beisatz: Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. (T3)
- 7 Ob 146/01y
Auch
- 4 Ob 84/05i
- 10 Ob 118/05h
Auch; nur: Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T4)
Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T5)
- 3 Ob 47/07v
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T6)
- 6 Ob 252/07p
Auch
- 10 Ob 8/12t
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 Ob 8/12t
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 25/13b
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 25/13b
Auch; nur T1
- 2 Ob 97/13y
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 97/13y
Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS?Justiz
RS0034271;
RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7)
- 1 Ob 202/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 202/13g
Vgl; Beis wie T2
- 10 Ob 78/14i
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 Ob 78/14i
Beis wie T7
- 5 Ob 74/15s
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 74/15s
Auch
- 9 Ob 40/15w
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 40/15w
Beis wie T6; Beis wie T7
- 8 Ob 122/15x
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 122/15x
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
- 2 Ob 158/17z
nur T1; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd
§ 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T8)
- 9 Ob 63/18g
Auch
- 1 Ob 95/19f
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T9)
- 4 Ob 184/19s
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 184/19s
Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach
§ 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T10)
- 7 Ob 78/22d
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 78/22d
Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T11)