Norm
WRG §39Rechtssatz
Die zwangsläufige Veränderung des natürlichen Ablaufs des Niederschlagswassers durch baubehördlich bewilligte Gebäude bzw durch Straßen ist nicht willkürlich; gleiches muß dann aber auch für durch bauliche Vorkehrungen angelegte (Abstellplätze) Plätze gelten, sofern der Anlage eine baubehördliche Bewilligung zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082599Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_006