Norm
ABGB §1299 ERechtssatz
Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus. Einem Steuerberater, der für seinen Mandanten jahrelang tätig war, obliegt aufgrund dieser Tätigkeit für den Mandanten eine Schutzpflicht, Fürsorgepflicht und Aufklärungspflicht. Eine Äußerung des Steuerberaters, "er wisse von der Sache, das gehe in Ordnung", kann durchaus als "Rat" im Sinne des § 1299 ABGB verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037133Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022