RS OGH 1994/11/23 7Ob38/94, 7Ob5/96, 7Ob248/00x, 7Ob24/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

VersVG §10 Abs1
VersVG §39

Rechtssatz

Den Beweis für den Zugang der Mahnung hat der Versicherer zu führen. Die Absendung beweist noch nicht - auch nicht prima facie - den Zugang. Der Adressat kann sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 38/94
  • 7 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 5/96
    Beisatz: Hier: Zugang der Zahlungsaufforderung für die Erstprämie samt Polizze. (T1)
  • 7 Ob 248/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 248/00x
    Beisatz: Die Absendung einer Willenserklärung im Sinn des § 10 Abs 1 VersVG in Form eines eingeschriebenen Briefes ist als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich. Dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darüber belehrt wurde, seine Adressänderung dem Versicherer bekanntzugeben, kommt keine Bedeutung zu. (T2)
  • 7 Ob 24/09v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 24/09v
    Auch; Beisatz: Der Nachweis der Postaufgabe eines eingeschriebenen qualifizierten Mahnschreibens nach § 39 VersVG begründet keinen prima-facie-Beweis für den Zugang an den Versicherungsnehmer. (T3); Veröff: SZ 2009/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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