Norm
VersVG §10 Abs1Rechtssatz
Den Beweis für den Zugang der Mahnung hat der Versicherer zu führen. Die Absendung beweist noch nicht - auch nicht prima facie - den Zugang. Der Adressat kann sich auf das einfache Bestreiten des Zuganges beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012