Norm
ABGB §364aRechtssatz
Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364 a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu § 364 a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018