RS OGH 1994/11/23 10ObS176/94, 10ObS8/95, 6Ob334/99g, 7Ob323/99x, 7Ob124/06w, 10ObS172/10g, 10ObS20/

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

FrG §10 Abs3 Z2

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es kann nämlich nicht Sinn der Patronatserklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 176/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 10 ObS 176/94
    Veröff: SZ 67/214
  • 10 ObS 8/95
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 10 ObS 8/95
  • 6 Ob 334/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 334/99g
    nur: Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. (T1)
    Beisatz: Zu denen zählen auch Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten. (T2)
    Beisatz: Die übernommene Verpflichtung bestehe nur subsidiär. (T3)
    Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T4)
  • 7 Ob 323/99x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2000 7 Ob 323/99x
    nur T1; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, deren ausdrücklicher Annahme es durch den Bund nicht bedarf. (T5); Veröff: SZ 73/36
  • 7 Ob 124/06w
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 124/06w
    nur T1; Beisatz: Die hier auszulegende Patronatserklärung erstreckt sich nur auf Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt, zu dem der „Patron" eingeladen hat, auflaufen. (T6)
    Beisatz: Hier: Tir SHG. (T7)
  • 10 ObS 172/10g
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 172/10g
    Auch; Veröff: SZ 2011/95
  • 10 ObS 20/11f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 20/11f
    Vgl auch
  • 10 ObS 87/11h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 87/11h
    Vgl auch
  • 10 ObS 181/10f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 ObS 181/10f
    Vgl auch
  • 2 Ob 12/14z
    Entscheidungstext OGH 21.01.2015 2 Ob 12/14z
    Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz kann für Verpflichtungserklärungen im Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 FPG 2005 idF BGBl I 2005/100 keine uneingeschränkte Geltung (mehr) beanspruchen. (T8)
    Beisatz Hier: Leistungen an die Stiefmutter des Beklagten in Erfüllung eines erst nach der Einreise in das Bundesgebiet durch Stellung eines Asylantrags entstandenen gesetzlichen Anspruchs auf Grundversorgung. (T9); Veröff: SZ 2015/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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