Norm
FrG §10 Abs3 Z2Rechtssatz
Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es kann nämlich nicht Sinn der Patronatserklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017