RS OGH 1994/11/23 1Ob604/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §864a
JN §104 A

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein ausländischer Beklagter mit der Vereinbarung eines österreichischen Gerichtes nicht gerechnet hat, macht die Gerichtsstandsvereinbarung weder unüblich noch ungewöhnlich. Es kommt auch nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung an, sondern nur darauf, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029432

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00604_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten