- 7 Ob 39/94
Veröff: SZ 67/213
- 7 Ob 147/03y
Auch; Veröff: SZ 2003/86
- 7 Ob 74/05s
Auch; Beisatz: Als Verfügung im Sinne des Gesetzes ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. (T1)
Beisatz: Ersatz des Schadens, der durch (abrede-)treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Versicherten dem Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers entstand. (T2)
- 9 ObA 104/05t
Auch
- 7 Ob 260/05v
Auch; Beisatz: Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern. (T3)
- 7 Ob 234/06x
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4)
- 7 Ob 290/06g
Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T5)
- 7 Ob 53/07f
Auch; nur: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. (T6)
Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach
§ 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T7)
- 7 Ob 84/08s
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T8)
- 7 Ob 123/09b
Auch; Veröff: SZ 2009/90
- 7 Ob 111/09p
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8
- 7 Ob 39/11b
Auch
- 7 Ob 67/12x
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 67/12x
Auch; Beisatz: Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines unechten Vertrags zu Gunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht; P. Bydlinski in KBB³ § 881 Rz 1). (T9)
Beisatz: Dass dem Versicherungsnehmer die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zusteht (Art 27 Abs 2 U500 AUB), bedeutet seine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nach außen. Er kann nicht nur Leistungsansprüche geltend machen und über sie verfügen, sondern auch alle Gestaltungsrechte wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ausüben. (T10) Beisatz: Begehrt der ? nach den Verischerungsbedingungen allein verfügungsberechtigte ? Versicherungsnehmer im eigenen Namen die Versicherungsleistung für seinen mitversicherten minderjährigen Sohn an sich, kann die beklagte Versicherung ohne weitere Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung an den Versicherungsnehmer vornehmen (vgl
9 ObA 178/02w).
§ 234 ABGB kann nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der gesetzliche Vertreter eine 10.000 EUR übersteigende Zahlung an das minderjährige Kind entgegennimmt und darüber quittiert. Der Versicherungsnehmer schreitet aber nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Versicherten ein. (T11)
- 7 Ob 38/12g
Entscheidungstext OGH 09.05.2012 7 Ob 38/12g
Auch; Beisatz: Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es insofern gar nicht, als der Versicherte ja gemäß
§ 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruchs ist. Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich nicht um eine „echte“ Abtretung, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zugunsten des Versicherten. Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer ? wie hier ?, dass eine Zession ausgeschlossen ist, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. (T12)
Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T13)
- 7 Ob 192/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 192/13f
- 7 Ob 184/14f
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 184/14f
- 5 Ob 21/16y
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 21/16y
Vgl auch
- 7 Ob 96/16t
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 96/16t
Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz? und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T14)
Beis wie T9
- 7 Ob 22/17m
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 22/17m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 206/16v
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 206/16v
- 7 Ob 176/17h
- 7 Ob 47/19s
Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 47/19s
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 1/21t
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9
- 7 Ob 220/20h
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T15)
- 7 Ob 111/21f
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung. (T16)
- 7 Ob 69/22f
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 69/22f
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Transportversicherung. (T17)