Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Wenn auch einem Kaufvertrag bzw den begleitenden Abreden zwischen den Vertragspartnern eine ausdrücklich abgemachte Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht entnommen werden kann, ergibt sie sich häufig schon aus der Übung des redlichen Verkehrs als vertragliche Nebenpflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.05.2013