Norm
ABGB §864aRechtssatz
Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 Abs 1 JN ist nicht "geschäftsfremd".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029442Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009