RS OGH 1994/11/23 1Ob604/94, 2Ob159/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §864a
JN §88 A
JN §104 A
HGB §346 C

Rechtssatz

Die Vereinbarung, dass ein bestimmtes Gericht zuständig sein soll, ist bei Kaufverträgen erfahrungsgemäß durchaus üblich. Eine derartige, für die Art des Rechtsgeschäftes typische Klausel in den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ist daher schon grundsätzlich selbst für einen unerfahrenen Vertragspartner nicht überraschend. Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 Abs 1 JN ist nicht "geschäftsfremd".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029442

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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