Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Klagegrund der Servitutenklage (actio confessoria) ist jede Störung des Servitutsrechts, auch wenn sie nur geringfügig ist, aber dauernd wirkt, oder wenn Wiederholung droht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016