RS OGH 1994/11/24 2Ob74/94, 3Ob26/17w

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Norm

ZPO §503 A
ZPO §503 D

Rechtssatz

Wollte das Berufungsgericht, das einen urteilsfremden Sachverhalt unterstellt, hiebei nicht - ohne Beweiswiederholung - eigene Feststellungen treffen, sondern vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, so ist ihm keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sondern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042898

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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