Norm
ZPO §503 ARechtssatz
Wollte das Berufungsgericht, das einen urteilsfremden Sachverhalt unterstellt, hiebei nicht - ohne Beweiswiederholung - eigene Feststellungen treffen, sondern vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, so ist ihm keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, sondern eine Aktenwidrigkeit unterlaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042898Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017