Norm
GenG §5Rechtssatz
Die Statutenbestimmung einer Kreditgenossenschaft, daß die Bestellung eines Geschäftsleiters von der Zustimmung eines außenstehenden Dritten - und sei es auch des Revisionsverbandes und Zentralinstitutes - abhängig sein soll, ist unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059315Dokumentnummer
JJR_19941124_OGH0002_0060OB00031_9200000_001