Norm
IESG §1 Abs4Rechtssatz
Die Abgeltung für vom Dienstnehmer durchgeführte Verbesserungen bzw Diensterfindungen stellt einen Entgeltanspruch dar, der nicht nach Zeiträumen bemessen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013