Norm
MRG §30 Abs2 Z10Rechtssatz
Das Abgehen von der nach dieser Bestimmung erforderlichen Zweckwidmung und damit eine Widmungsänderung und ein Verzicht auf diesen Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Hauseigentümer den Mietgegenstand einer betriebsfremden Person in der Absicht vermietet, die Wohnung künftig nicht mehr zur Unterbringung von Angehörigen seines Betriebes zu verwenden. Bei der Annahme einer Widmungsänderung ist zu Lasten des Mieters ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070673Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015