RS OGH 1994/11/25 8Ob576/93, 7Ob16/98y, 2Ob217/03f, 8Ob119/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1994
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Norm

MRG §30 Abs2 Z10

Rechtssatz

Das Abgehen von der nach dieser Bestimmung erforderlichen Zweckwidmung und damit eine Widmungsänderung und ein Verzicht auf diesen Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Hauseigentümer den Mietgegenstand einer betriebsfremden Person in der Absicht vermietet, die Wohnung künftig nicht mehr zur Unterbringung von Angehörigen seines Betriebes zu verwenden. Bei der Annahme einer Widmungsänderung ist zu Lasten des Mieters ein sehr großzügiger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1994 8 Ob 576/93
  • 7 Ob 16/98y
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 16/98y
    Auch; Beisatz: Eine nicht ausdrücklich geäußerte diesbezügliche Absicht kann gemäß den §§ 863, 914 ABGB auch aus den besonderen, zum Mietvertragsabschluss führenden Umständen hervorgehen. (T1)
  • 2 Ob 217/03f
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 217/03f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 119/12a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 119/12a
    Bem: Siehe auch RS0128509. (T2); Veröff: SZ 2013/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070673

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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