TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/25 2001/11/0279

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Vereines "S" in Salzburg, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Juli 2001, Zl. 20206-6456/58-2001, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Salzburger Tagesbetreuungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 erteilte die Salzburger Landesregierung dem Verein S., vertreten durch den Obmann J.S., gemäß § 2 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 84/1992, die Bewilligung für die Führung der Krabbelstube K.

Mit Antrag vom 5. November 1998 begehrte der Verein S. die Gewährung einer Förderung zum Personalaufwand der Tagesbetreuung für das Kalenderjahr 1999.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 widerrief die Salzburger Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 die mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 erteilte Bewilligung zur Führung der Krabbelstube K. des Vereines S. Über eine Auszahlung allfälliger noch offener Förderungen zum Personalaufwand für das Jahr 1999 werde gesondert entschieden.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Jänner 2000 wurde über das Vermögen des Vereines S. der Konkurs eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2000 gewährte die Salzburger Landesregierung dem Verein S. als ehemaligem Rechtsträger der Krabbelstube K. gemäß § 5 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 unter Berücksichtigung der Gewinne aus den Jahren 1997 und 1998 eine Subvention zum Personalaufwand in Höhe von S 83.069,57 und wies das Mehrbegehren ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der Jahresabschlüsse 1997 bis 1999 ergebe sich, dass im Jahr 1998 ein Gewinn in Höhe von S 104.503,53 erwirtschaftet worden sei. Da Gewinnerzielung nicht zulässig sei, sei dieser Betrag zurückzufordern. Der Jahresabschluss 1999 hingegen weise einen Verlust in Höhe von S 242.952,81 aus. Da im Jahr 1999 ebenfalls kein Gewinn erzielt werden dürfe, sei eine Subvention in Höhe von S 242.952,81 zu gewähren. Davon sei nunmehr der Gewinn aus dem Jahr 1998 in Höhe von S 104.503,53 abzuziehen. Somit ergebe sich ein ausständiger Betrag in Höhe von S 138.449,28. Dieser Betrag sei zu 60 % vom Land (S 83.069,57) und zu 40 % von der Gemeinde (S 55.379,71) zu tragen.

Mit Schreiben vom 15. November 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2000 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Behörde bei der Feststellung des Verlustes für das Jahr 1999 die im Konkursverfahren nunmehr festgestellten Verbindlichkeiten des Vereines nicht berücksichtigt habe.

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2001 gab die Salzburger Landesregierung dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG statt (Spruchpunkt 1.) und gewährte dem Verein S. als ehemaligem Rechtsträger der Krabbelstube K. gemäß § 5 des Salzburger Tagesbetreuungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 unter Berücksichtigung des Gewinnes aus 1998 und der bereits ausbezahlten Subvention 1999 in Höhe von S 83.069,57 eine weitere Subvention zum Personalaufwand in Höhe von S 344.852,25 (Spruchpunkt 2.). Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen (Spruchpunkt 4.). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die auf Grund des Antrages auf Wiederaufnahme vom 15. November 2000 durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die dem Bescheid zu Grunde gelegten Jahresabschlüsse Einnahmen- und Ausgabenrechnungen seien. Zahlreiche Forderungen, die im Konkursverfahren angemeldet worden seien, wie z.B. Gehaltsforderungen, seien darin nicht enthalten. Dies sei eine neue Tatsache, die einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, womit ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorliege. Die Subvention für das Kalenderjahr 1999 sei daher neu zu berechnen gewesen. Bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen gebühre als Förderung für eine Gruppe von 4 bis 6 Kindern, wobei die erste Gruppe einer Krabbelstube mindestens 6 Kinder umfassen müsse, ein Kostenersatz in der Höhe von 120 % des Personalaufwandes für eine vorhandene Betreuungsperson sowie für die durch Verordnung vorgeschriebene zusätzliche Betreuungsperson ein Kostenersatz in Höhe von 100 % des Personalaufwandes. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nunmehr, dass während des gesamten Jahres 1999 eine Gruppe mit mindestens 6 Kindern geführt worden sei. Für diese Kinder seien Elternbeiträge bezahlt worden. Diese Gruppe sei von einer gruppenführenden Betreuungsperson sowie einer zusätzlichen Betreuungsperson betreut worden.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. Jänner 2001 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und begründete diesen Antrag damit, dass der Obmann des Vereines S., J.S., erst am 18. Mai 2001 verschiedene Unterlagen des Vereines und zwar insbesondere auch die Kinder- und Betreuungslisten sowie Anwesenheitsberichte im Keller seiner Privatwohnung aufgefunden habe. Diese Unterlagen seien dort offensichtlich von einer Hilfsperson, welche die Räumung des Vereinslokales im März 2000 durchgeführt habe, zusammen mit verschiedenen Spielen und anderem pädagogischen Material untergebracht worden, sodass sie für den Obmann nicht auffindbar gewesen seien. Erst eine zufällige Sichtung des pädagogischen Materials habe ergeben, dass sich unter diesen auch verschiedene Hefte und Unterlagen befunden haben, welche die geschilderten Informationen enthielten. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass sich entgegen der Annahme im Bescheid vom 29. Jänner 2001 sowohl die Existenz zweier Betreuungsgruppen als auch das Vorhandensein entsprechenden Betreuungspersonals und die Bezahlung von Elternbeiträgen nachweisen ließen. Da gegen den erwähnten Bescheid kein Rechtsmittel mehr zulässig sei, seien die Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben. Ein Verschulden der Partei sei jedenfalls auszuschließen, weil die nunmehr aufgefundenen Unterlagen verschwunden gewesen seien und niemand davon habe ausgehen können, dass sich diese unter Spielmaterial und anderen pädagogischen Hilfsmitteln befinden. Der Obmann habe diese Unterlagen daher bis 18. Mai 2001 trotz mehrfacher Nachschau nicht gefunden. In der Sache selbst ergebe sich aus der Kinder- und Betreuungsliste mit Stand 18. März 1999, dass zwei Gruppen mit insgesamt 12 Kindern vorhanden gewesen seien und von mindestens vier Betreuungspersonen betreut worden seien. Auch die Betreuungslisten mit Stand zum 1. April 1999 und 3. Mai 1999 ergäben ein ähnliches Bild. Die selben Tatsachen gingen auch aus dem Dienstplan ab 2. September 1999 und weiteren Urkunden hervor, welche über Aufforderung vorgelegt werden könnten. Aus der Beitragsliste für Mai 1999 gehe hervor, dass für 12 Kinder Beiträge bezahlt worden seien.

Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag die betreffenden Unterlagen sowie eine "Bestätigung" des Obmannes J.S. vom 28. Mai 2001 vor. In dieser "Bestätigung" führte der Obmann aus, er habe verschiedene Unterlagen betreffend den Verein S. nach Räumung des Vereinslokales im März 2000 und insbesondere auch die Kinder- und Betreuungslisten sowie Anwesenheitsberichte in Heften "bis zum Freitag, dem 18. Mai 2001", nicht mehr gefunden. An diesem Tag habe er anlässlich einer Nachschau in seinem Keller festgestellt, dass sich diese Unterlagen unter pädagogischem Material - also am völlig falschen Ort - befunden hätten. Die bei der Räumung eingeschalteten Hilfskräfte hätten die Unterlagen wohl versehentlich diesem Material beigelegt. Er habe die Unterlagen "des Öfteren" gesucht, habe aber niemals beim genannten pädagogischen Material Nachschau gehalten, weil er nicht auf den Gedanken gekommen sei, dass sich unter diesem auch Buchhaltungs- und Organisationsunterlagen befinden könnten. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, diese Unterlagen an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Er sei am 18. Mai 2001 durch reinen Zufall auf diese Unterlagen gestoßen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 wies die Salzburger Landesregierung den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Wiederaufnahmeantrages und der maßgeblichen Rechtslage ausgeführt, der Obmann des Vereines S. habe bereits seit Frühling 1999 gewusst, dass er Unklarheiten betreffend das Förderansuchen für das Jahr 1999 durch Vorlage von Beweismaterial beseitigen solle. Dies habe insbesondere die Kinderzahl betroffen, welche durch Betreuungsvereinbarungen, Elternbeiträge und Kinderlisten nachzuweisen gewesen wäre. Dem Obmann sei es weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2000 gelungen, die geforderten Unterlagen und Beweise beizuschaffen. Auch nachdem ein Konkursverfahren über das Vermögen des Vereines eröffnet worden sei, sei es nicht möglich gewesen, die notwendigen Unterlagen zu erhalten. Auch als sich abgezeichnet habe, dass das Verfahren mit der Subventionierung nur einer Gruppe enden würde, habe der Obmann jene Anstrengungen unterlassen, die notwendig gewesen wären, um ordnungsgemäße Unterlagen vorzulegen. Bei dem Aufbringen eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden könne, wäre es dem Obmann möglich gewesen, alle vorhandenen Unterlagen durchzusehen. Dies gelte auch für Unterlagen, die im Keller der Privatwohnung gelagert worden seien. Da der Obmann während zweier Jahre von der Wichtigkeit dieser Unterlagen in Kenntnis gewesen sei, wäre es ihm zumutbar gewesen, auch seinen Keller zu durchsuchen. Bei der Durchsuchung des Kellers und der Unterlagen hätte er die notwendigen, nunmehr ins Treffen geführten Beweismittel rechtzeitig gefunden. Da er jedoch die notwendigen Anstrengungen unterlassen habe, die zur rechtzeitigen Vorlage der Beweismittel geführt hätten, lägen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vor. Denn aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit und des gehörigen Fleißes, welches beides ein Verschulden genannt werde, sei die rechtzeitige Vorlage der Unterlagen unterlassen worden. Die Unterlagen seien keineswegs verschwunden gewesen, sondern im Keller gelagert. Bei sorgfältiger Suche hätten sie bereits während des offenen Verfahrens gefunden und vorgelegt werden können. Da somit ein Verschulden des Obmannes gegeben sei, sei der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, dass den Obmann J.S. ein Verschulden am Unterbleiben der Geltendmachung der gegenständlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren treffe.

Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt. Auf den Grad eines der Partei am Unterbleiben der Geltendmachung eines Beweismittels oder einer Tatsache im Hauptverfahren zuzumessenden Verschuldens kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, Zl. 94/07/0063, mwN).

Voraussetzung für die Bewilligung des Wiederaufnahmeantrags war im Beschwerdefall ein ausreichend konkretisiertes Vorbringen, bei dessen Zutreffen in rechtlicher Sicht davon auszugehen wäre, dass es dem Beschwerdeführer ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen ist, bereits im Verwaltungsverfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, das neu hervorgekommene Beweismittel geltend zu machen.

Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch im Wiederaufnahmeverfahren nicht erstattet.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme keine konkreten Angaben dazu, welche Anstrengungen der Obmann J.S. (auf dessen Verschulden kommt es im gegebenen Zusammenhang an; vgl. etwa zum Verschulden eines Rechtsvorgängers das hg. Erkenntnis vom 22. März 1983, Slg. 11013/A) im Verwaltungsverfahren überhaupt unternommen habe, um die fehlenden Unterlagen, von deren Existenz er nach seinem Vorbringen in der "Bestätigung" Kenntnis hatte, aufzufinden. Derartige Angaben finden sich auch in der "Bestätigung" des Obmannes vom 28. Mai 2001 nicht. In dieser "Bestätigung" ist lediglich davon die Rede, dass er die Unterlagen "des Öfteren" gesucht habe. Ob dies bereits vor dem Abschluss des ersten Wiederaufnahmeverfahrens der Fall gewesen ist, geht weder aus dem Antrag noch aus der "Bestätigung" hervor. Der Beschwerdeführer hat im Wiederaufnahmeverfahren auch keine detaillierten Angaben dazu gemacht, wo im Keller des Obmanns sich die Unterlagen befunden hätten, welchen Umfang das dorthin verfrachtete Material aus der Krabbelstube überhaupt hatte und wie groß der Anteil des pädagogischen Materials war. Mangels solcher Angaben kann jedoch nicht beurteilt werden, welcher Aufwand erforderlich gewesen wäre, um die Unterlagen bei gehöriger Sorgfalt im Keller aufzufinden. Der Obmann räumt in seiner "Bestätigung" im Übrigen selbst ein, dass er nach den Unterlagen im Keller seiner Wohnung gar nicht gesucht habe, weil er sie dort unter dem pädagogischen Material aus der Krabbelstube nicht vermutet habe. Hinzu kommt, dass jegliches Vorbringen dazu fehlt, welche Vorkehrungen der Obmann anlässlich der Räumung des Vereinslokals und der Verbringung der Unterlagen in seinen Keller getroffen hat, um eine Verreihung der offensichtlich sensiblen Buchhaltungsunterlagen mit pädagogischem Material hintanzuhalten. Im Hinblick auf die nicht ausreichend konkretisierten Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren kann es im Ergebnis nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde auf der Basis der Angaben des Beschwerdeführers zur Ansicht gelangte, diesen treffe an der Nichtgeltendmachung des Beweismittels ein Verschulden, das einer Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entgegenstehe (vgl. das zu einer ähnlichen Fallkonstellation - der Wiederaufnahmeantrag wurde damit begründet, dass die Ordnung in einem Archiv im Zuge einer Verlagerung verloren gegangen sei und es daher nicht möglich gewesen sei, die Urkunden früher aufzufinden - ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 81/05/0081).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil die belangte Behörde ihm ihre Bedenken am mangelnden Verschulden des Obmannes nicht mitgeteilt habe, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde legen durfte. Die von ihr beabsichtigte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes musste die Behörde nicht dem Parteiengehör unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 91/07/0009).

Es kann im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben, ob sich die belangte Behörde mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeantrag begnügen durfte, weil auch bei Annahme einer weiter gehenden Ermittlungspflicht das Beschwerdevorbringen, in dem konkrete Angaben im vorstehenden Sinn erneut nicht gemacht werden, nicht geeignet wäre, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2004

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungParteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110279.X00

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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