Norm
MRG §30 Abs2 Z10Rechtssatz
Grundsätzlich muss der Vermieter nicht durch einen entsprechenden Hinweis gegenüber dem Mieter beim Mietvertragsabschluss die bestehende Zweckwidmung vorbehalten. Dies ist nur erforderlich, wenn die Vermietung nicht aus dem Grunde eines mangelnden eigenen Bedarfes für Betriebsangehörige in absehbarer Zeit, sondern aus einem anderen Grund erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015