Norm
MRG §37 Abs1 Z12Rechtssatz
Der Sachantrag eines Mieters, die ihm vorgeschriebenen Betriebskosten zu überprüfen, löst auch dann kein Mehrparteienverfahren aus, wenn er die Betriebskostenvorschreibung - ohne dies zum Gegenstand eines eigenen Feststellungsbegehrens zu machen - mit dem Argument bekämpft, einzelne der verrechneten Ausgaben seien zu hoch angesetzt oder gar nicht als Betriebskosten zu qualifizieren. Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zu Betriebskostenüberprüfungsverfahren anderer Mieters des Hauses liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039390Dokumentnummer
JJR_19941129_OGH0002_0050OB00100_9400000_001