Norm
ABGB §879 BIIfRechtssatz
Die durch den Gesetzgeber in dieser Bestimmung anerkannte Widerrufsmöglichkeit wegen eines Verstoßes gegen eine bestehende Konkurrenzklausel führt nur dazu, daß diese Vereinbarungen prinzipiell beachtlich bleiben. Ob sie im Einzelfall wirksam sind, ist aber nach wie vor durch eine Abwägung zischen den geschützten Arbeitgeberinteressen und den beeinträchtigten Arbeitnehmerinteressen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Interessenabwägung, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsklausel, Wettbewerbsverbot, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Verletzung, Beschränkung, ErwerbstätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028889Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00224_9400000_001