RS OGH 1994/11/30 3Ob182/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
EO §4
EO §35 Ag

Rechtssatz

Sittenwidrige Rechtsausübung als Scheinrechtsausübung bildet einen Oppositionsgrund. Da Oppositionsgesuche aber nur aus den Gründen der Befriedigung des Gläubigers oder der Stundung gestellt werden können, kann darauf ein Eintellungsantrag nicht gestützt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032974

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00182_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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