Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Sittenwidrige Rechtsausübung als Scheinrechtsausübung bildet einen Oppositionsgrund. Da Oppositionsgesuche aber nur aus den Gründen der Befriedigung des Gläubigers oder der Stundung gestellt werden können, kann darauf ein Eintellungsantrag nicht gestützt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0032974Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00182_9400000_002