Norm
ZPO §228 C3Rechtssatz
Handelt es sich um einen Anspruch, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn feststeht, daß nach Ablauf der dreijährigen Frist weitere Schäden auftreten können. Beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, so fehlt vorerst das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zur Verhinderung des Eintrittes der Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039277Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00227_9400000_002