RS OGH 1994/11/30 9ObA227/94

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

ZPO §228 C3
ZPO §228 H4

Rechtssatz

Handelt es sich um einen Anspruch, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn feststeht, daß nach Ablauf der dreijährigen Frist weitere Schäden auftreten können. Beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, so fehlt vorerst das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung zur Verhinderung des Eintrittes der Verjährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039277

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_009OBA00227_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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