Norm
EO §146Rechtssatz
Abweichungen von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, für die im Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dürfen vom Gericht auf Grund eines entsprechenden Antrags unabhängig von der Zustimmung der Parteien und Beteiligten als Inhalt der Versteigerungsbedingungen festgestellt werden, wenn dies am besten ihren Interessen Rechnung trägt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029493Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_001