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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0175 2002/01/0177Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerden 1) des AP, geboren 1981, 2) des JP, geboren 1983, und 3) des MP, geboren 1986, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates 1) vom 8. April 2002, Zl. 215.991/16-I/02/02 (Zl. 2002/01/0174), 2) vom 8. April 2002, Zl. 215.993/15-I/02/02 (Zl. 2002/01/0175) und 3) vom 8. April 2002, Zl. 215.992/15-I/02/02 (Zl. 2002/01/0177), jeweils betreffend §§ 10, 11 AsylG, (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt sohin EUR 2.973,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro (ehemals Bundesrepublik Jugoslawien), stammen aus dem Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an und sind Angehörige der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft. Sie reisten am 4. Juni 1999 mit ihren Eltern und ihren damals bereits volljährigen Schwestern in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag auf ihre Eltern bezogene Asylerstreckungsanträge.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 6. März 2000 wurden die Asylanträge der Eltern und Schwestern der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 AsylG abgewiesen und Feststellungen gemäß § 8 AsylG getroffen. Die Asylerstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien wurden gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Die Eltern und Schwestern der beschwerdeführenden Parteien sowie diese selbst erhoben Berufung.
Die belangte Behörde wies die Berufungen des Vaters und der Schwestern der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dieser Personen in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, sei zulässig. Die Berufung der Mutter der beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), jedoch gemäß § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien - auf Grund einer von der belangten Behörde festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung und der Einschätzung, dass sich der psychische Zustand der Mutter im Kosovo mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr stark verschlechtern würde - nicht zulässig sei (Spruchpunkt II).
Die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien wies die belangte Behörde gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.
Über die gegen die zuletzt erwähnten Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - erwogen:
Die von den damals mj. beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf ihre Eltern gestellten Asylerstreckungsanträge wurden mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden im Hinblick darauf abgewiesen, dass auch die Asylanträge des Vaters und der Mutter mit Bescheiden der belangten Behörde vom 17. bzw. 18. März 2002 gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden waren.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2002/01/0176, 0178- 0180, wurden der den Vater der Erstreckungswerber betreffende Asylbescheid zur Gänze, sowie der die Mutter der Erstreckungswerber betreffende Asylbescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit der Aufhebung dieser Bescheide ist das Verwaltungsverfahren über die Asylanträge mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die Bescheide, mit denen die Asylerstreckungsanträge der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen wurden, sind insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über die Hauptanträge ergangen und aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2002/20/0565, mwN). Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 25. Mai 2004
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010174.X00Im RIS seit
08.07.2004