RS OGH 1994/12/6 4Ob137/94, 4Ob57/11b, 4Ob67/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1994
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Norm

GewO 1994 §227
RAO §8 Abs3

Rechtssatz

Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Auch; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T1); Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs 2 RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T2); Beisatz: Hier: § 4 AKG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060182

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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