Norm
GewO 1994 §227Rechtssatz
Aus § 8 Abs 3 RAO ergibt sich deutlich, daß es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und daß sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann. Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung sind gemäß § 29 GewO 1994 im Zweifelsfall auch die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013