Norm
BSVG §140 Abs8Rechtssatz
Es reicht aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, die aus der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogenen zwingenden Gründen veräußert werden mußten. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nur mehr vom Einheitswert der verbliebenen Flächen auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085992Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_010OBS00031_9400000_001