RS OGH 1994/12/6 10ObS281/94, 10ObS2172/96a, 9ObA15/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1994
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Norm

ASVG §120 Abs1 Z2
GSVG §106 Abs3

Rechtssatz

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. Dabei ist auf die faktische bisherige Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betrieb Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 281/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 281/94
  • 10 ObS 2172/96a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2172/96a
    Auch; Beisatz: Endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten nach seiner Krankschreibung, so daß er in der Folge während des Krankenstandes in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mehr stand, so ist auch für die Zeit nach Ende dieses Dienstverhältnisses bei Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gegeben sind, auf die Anforderungen dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. (T1)
  • 9 ObA 15/98s
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 15/98s
    nur: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084713

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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