Norm
ASVG §120 Abs1 Z2Rechtssatz
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. Dabei ist auf die faktische bisherige Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betrieb Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084713Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_003