RS OGH 1994/12/6 10ObS59/94, 10ObS166/94, 10ObS422/98a, 10ObS403/98g, 10ObS231/03y, 10ObS85/10p, 10O

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Norm

ASVG §131 Abs1

Rechtssatz

Die Regelung des § 131 Abs 1 ASVG kann nur für den Anwendungsbereich eines Gesamtvertrages verstanden werden: Nur in diesem Bereich stehen sich Wahlärzte und Vertragsärzte gegenüber. Handelt es sich jedoch um Leistungen, die nicht Gegenstand eines Gesamtvertrages sind, so kann die zitierte Bestimmung überhaupt nicht zur Anwendung kommen, weil in diesem Bereich Vertragsärzte nicht zur Verfügung stehen (10 ObS 264/93).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0084810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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