Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind, um dem Rechtsstandpunkt seines eigenen Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Rahmen ist er auch befugt, die Glaubwürdigkeit seines Prozessgegners zu bestreiten, allerdings nicht mit Formulierungen, die sachlich nicht nötig sind und nur darauf abzielen, den Prozessgegner zu beleidigen oder abzuqualifizieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021