Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einem Zeugen, der sich nach Belehrung im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO unter Hinweis auf sein uneingeschränktes Schuldbekenntnis gar nicht darauf beruft, daß er durch seine Aussage Gefahr liefe, sich im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren selbst zu belasten, bedarf es nach der besonderen Struktur dieses ausschließlich dem Schutz der Zeugen dienenden Entschlagungsgrundes keiner weiteren Untersuchung, ob eine solche Selbstbelastungsgefahr allenfalls dennoch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097749Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0110OS00167_9400000_001