TE VwGH Beschluss 2004/05/25 2003/01/0644

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0214 Betreff

     Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über den Antrag des R in Villach, geboren 1977, vertreten durch P, Rechtsanwälte in V, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. September 2003, Zl. 233.495/0-V/14/02, betreffend §§ 7 und 8 AsylG, sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

     1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

     2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

     Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien und Montenegro, zulässig sei.

     Zur Bekämpfung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines fristgerechten Antrages mit dem hg. Beschluss vom 8. Oktober 2003, Zl. VH 2003/01/0362-2, die Verfahrenshilfe u. a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Zum Verfahrenshelfer des Beschwerdeführers wurde vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten A, Rechtsanwalt in V, bestellt. Die Zustellung des Bestellungsbescheides an den Verfahrenshelfer erfolgte am 3. November 2003. Am 16. Dezember 2003 erhob der Beschwerdeführer durch die als ausgewiesene Verfahrenshelfer bezeichneten P Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

     Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/01/0644-2, zugestellt am 9. Jänner 2004,  wurde der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, aufgefordert, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass ausgehend vom Tag der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verfahrenshelfer die Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 und 3 VwGG als verspätet zurückzuweisen wäre.

     Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er aus, dass der bestellte Verfahrenshelfer mit der Substitution "dieser Angelegenheit" P (im folgenden Substitut) beauftragt habe. Der Substitut habe die Substitution Mitte November 2003 angenommen und selbstständig die sechswöchige Beschwerdefrist im Kalender der Kanzlei eingetragen. Durch einen Fehler in der Fristberechnung sei als Fristende nicht der 15. Dezember 2003, sondern fälschlicherweise der 16. Dezember 2003 eingetragen worden, weshalb die Beschwerde verspätet zur Postaufgabe gebracht worden sei. Zu diesem Sachverhalt führte der Substitut eidesstattlich bekräftet aus, dass er den Kanzleibetrieb so organisiert habe, dass er die Fristeintragung persönlich vorgenommen habe, jedoch seit Sommer 2003 unter starken Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit sowie depressiver Verstimmung leide. Ende Jänner 2004 sei bei ihm eine im Antrag näher bezeichnete Krankheit festgestellt worden, deren Symptome starke Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit sowie depressive Verstimmung seien. Seit 27. Jänner 2004 habe er eine Medikation begonnen, bei der sich eine wesentliche Verbesserung dieser Symptome gezeigt habe. Diese Krankheitssymptome seien Ursache für die unrichtige Fristeintragung durch den Substituten gewesen. Daher erweise sich, dass die falsche Eintragung der Frist in diesem Zusammenhang nicht als grob schuldhaft zu werten sei. Da die Diagnose der Erkrankung und der Beginn der Medikation am 27. Jänner 2004 als Wegfall des Hindernisses gemäß § 71 Abs. 2 AVG zu verstehen sei, sei der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt.

     Ergänzend führte der Beschwerdeführer aufgrund der hg. Verfügung vom 2. April 2004, 2003/01/0644-5, aus, dass die hg. Verfügung vom 22. Dezember 2003 von einer Mitarbeiterin des bestellten Verfahrenshelfers am 12. Jänner 2004 persönlich an die Kanzlei P überbracht worden sei.

     Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

     Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

     Diese Frist beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2003, Zl. 2003/13/0098). Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das "Hindernis" in einem durch die näher bezeichnete Erkrankung des Substituten begründeten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.

     Selbst wenn im vorliegenden Fall - und anders als in jenem, der dem hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/20/0215, zu Grunde lag - die durch die näher bezeichnete Erkrankung verursachte Unterlassung eines einfachen Nachrechnens bei Unterfertigung der Beschwerde einen minderen Grad des Versehens darstellen sollte, so musste dem Substituten des bestellten Verfahrenshelfers spätestens nach Übermittlung der hg. Verfügung vom 22. Dezember 2003 am 12. Jänner 2004 offenkundig sein, dass die Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 und 3 VwGG verspätet war.

     Daher hat im vorliegenden Fall das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls (d.h. auch abgesehen von der schon davor erfolgten Zustellung des Vorhaltes an den bestellten Verfahrenshelfer) am 12. Jänner 2004 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der erst am 6. Februar 2004 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich schon deshalb als verspätet, weshalb er zurückzuweisen war.

     Bei diesem Ergebnis ist auch die - unstrittig verspätete - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2004

Im RIS seit
09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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