TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/25 2003/01/0652

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs2;
SPG 1991 §77;
StGB §107;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. November 2003, Zl. Sich01- 137-2003, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Ladung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 2003 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet "an den zur erkennungsdienstlichen Behandlung Ihrerseits erforderlichen Handlungen mitzuwirken" (Spruchpunkt I.) und aufgefordert, zu näher angeführten Zeiten am Gendarmerieposten G als Beteiligter zur Durchführung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zu erscheinen (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde führte als Rechtsgrundlage § 77 iVm § 65 Abs. 1 und 4 SPG (zu I.) sowie § 19 AVG (zu II.) an und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige des Gendarmeriepostens A dringend verdächtig sei, am 27. Juli 2003 um 14.17 Uhr am Traunsee und um 23.45 Uhr telefonisch jeweils gefährliche Drohungen nach § 107 StGB ausgesprochen zu haben. Auf Grund dieser ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung sei zu befürchten, dass er weitere gefährliche Angriffe begehen könnte, weil in einem statistisch nicht unerheblichen Maße einmal straffällig gewordene Personen neuerlich, wenn auch in anderen Sparten der Kriminalität, auffällig würden. Im Fall des Beschwerdeführers schienen (außerdem) im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien vier rechtskräftige Verurteilungen österreichischer Gerichte (1 x Sachbeschädigung, 2 x Körperverletzung und 2 x Widerstand gegen die Staatsgewalt) auf. Zusätzlich seien wegen des Verdachtes von am 4. November 1998 bzw. am 10. August 2002 geäußerten gefährlichen Drohungen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft erstattet worden. Diese Anzeigen hätten zwar (noch) keine gerichtlichen Verurteilungen zur Folge gehabt, die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sei jedoch nur vom Verdacht der rechtswidrigen Verwirklichung "eines entsprechenden Tatbildes" abhängig. Auf Grund der mehrfachen Anzeigen wegen des Verdachtes von gefährlichen Angriffen und der mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen müsse mit weiteren rechtswidrigen Taten gerechnet werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung erscheine zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe schon alleine deswegen erforderlich, um der Begehung solcher Angriffe durch das Wissen des Beschwerdeführers um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung entgegenzuwirken. Im Hinblick darauf, dass er einer formlosen Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei ihm die Verpflichtung an den zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung erforderlichen Handlungen mitzuwirken, bescheidmäßig aufzuerlegen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint (zum Verständnis dieser Bestimmung grundlegend das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 2003, Zl. 2002/01/0592, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Verdacht steht, am 27. Juli 2003 gefährliche Drohungen nach § 107 StBG ausgesprochen zu haben. Er macht allerdings im Ergebnis zutreffend geltend, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der weiteren hier in Frage kommenden Voraussetzung für die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Behandlung (dass diese zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheine) auseinander gesetzt hat. Diesbezüglich hat die belangte Behörde nämlich neben rein abstrakten statistischen Überlegungen nur auf vier rechtskräftige Verurteilungen - ohne diese nur annähernd zu präzisieren oder gar die zugrunde liegenden Tathandlungen darzustellen - sowie auf zwei weitere Anzeigen wegen des Verdachtes der Begehung gefährlicher Drohungen am 4. November 1998 sowie am 10. August 2002 - wobei die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt, dass es diesbezüglich in einem Fall zu einer Einstellung des Strafverfahrens und im anderen zu einem Freispruch kam - hingewiesen, weshalb es wie in dem dem zuvor genannten Erkenntnis vom 16. Juli 2003 zugrunde liegenden Fall an der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen konkreten fallbezogenen Prognose fehlt. Schon im Hinblick darauf kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, zumal die in der Gegenschrift angesprochene "Häufung der gefährlichen Drohungen im Zeitraum der letzten fünf Jahre" die Verfahrenseinstellung bzw. den Freispruch bezüglich der angezeigten Drohungen vom 4. November 1998 und vom 10. August 2002 außer Acht lässt. Am dargestellten Ergebnis vermag auch der ebenfalls in der behördlichen Gegenschrift enthaltene Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, nichts zu ändern, was angesichts dessen, dass dieses Erkenntnis zu § 10 Abs. 1 Z ? des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ergangen ist, keiner näheren Begründung bedarf.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden müsste.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Dabei konnten dem Beschwerdeführer nur die von ihm verzeichneten Kosten zuerkannt werden.

Wien, am 25. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010652.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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