Norm
StPO §410 Abs2Rechtssatz
Der Ermessensspielraum des Gerichtshofes zweiter Instanz reicht von der nicht weiter bekämpfbaren Ablehnung des Strafmilderungsantrages des Gerichtshofes erster Instanz bis zu dessen Befürwortung. Dies inkludiert auch die gegenüber einer Ablehnung für den Verurteilten günstigere Befugnis, den Gerichtshof erster Instanz zu einer Überprüfung seines Antrages dann zu verhalten, wenn die Begründung hiefür (oder die Erhebung über die in Rede stehenden Milderungsgründe tatsächlicher Art) mangelhaft geblieben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101481Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0140FS00001_9400000_003