Norm
StGB §12 BbRechtssatz
Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, also den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Der unmittelbare Täter muss dabei zu einer individuell bestimmten strafbedrohten Handlung verleitet werden, die zwar nicht in allen ihren Einzelheiten feststeht, aber ihrer Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden, das heißt so ausreichend umschrieben sein muss, dass sie nach Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung individualisiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089717Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020