Norm
UbG §23Rechtssatz
Die Ausführungen der Patientenanwältin im Rekurs an die 2.Instanz, die Patientin sei im Prüfungszeitpunkt einsichtsfähig und urteilsfähig gewesen, ist nicht als Außerstreitstellung gleich jener in einem Zivilprozeß anzusehen. Ergeben die Wahrnehmungen des Erstrichters sowie die Begutachtung durch den psychiatrischen Sachverständigen ein der Disposition der Patientenanwältin in ihrem Rekurs konträres Tatbestandsbild, ist im Hinblick auf § 23 UbG von Amts wegen Klarheit zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075969Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0070OB00627_9400000_001