Norm
RDG §57 Abs1Rechtssatz
Es mag durchaus zutreffen, dass in dem einen oder anderen besonders schwierigen und umfangreichen Einzelfall die Frist des § 415 ZPO trotz ihrer Verlängerung auf vier Wochen durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 nicht eingehalten werden kann. Im Regelfall handelt es sich aber bei dieser Frist um eine durchaus auch bei größerer Arbeitsbelastung realistischerweise angemessene Frist, die ein Richter grundsätzlich einzuhalten in der Lage sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072515Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009