RS OGH 1994/12/14 Ds6/94, Ds12/00, Ds4/06, DS12/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
beobachten
merken

Norm

RDG §57 Abs1
RDG §101 Abs1

Rechtssatz

Es mag durchaus zutreffen, dass in dem einen oder anderen besonders schwierigen und umfangreichen Einzelfall die Frist des § 415 ZPO trotz ihrer Verlängerung auf vier Wochen durch die Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 nicht eingehalten werden kann. Im Regelfall handelt es sich aber bei dieser Frist um eine durchaus auch bei größerer Arbeitsbelastung realistischerweise angemessene Frist, die ein Richter grundsätzlich einzuhalten in der Lage sein muss.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 Ds 6/94
  • Ds 12/00
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 Ds 12/00
    Vgl auch; Beisatz: Wenn im vorliegenden Fall dem Disziplinarbeschuldigten eine einzige, aber extrem lange Ausfertigungsverzögerung nur als Ordnungswidrigkeit angelastet wird, bedarf es der Prüfung, ob seine Belastung so groß war, dass er zufolge einer Vielzahl gleich wichtiger offener Urteilsausfertigungen nicht in der Lage war, auch in der verfahrensgegenständlichen Cga-Sache seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Rechtssachen so rasch wie möglich zu erledigen. (T1)
  • Ds 4/06
    Entscheidungstext OGH 11.09.2006 Ds 4/06
    Vgl auch; Beisatz: Ein Richter, der diese Frist in insgesamt 81 Fällen vorsätzlich jeweils um ein Vielfaches - oft sogar weit mehr als um das Fünffache - überschreitet, verletzt seine ihm durch § 57 Abs 1 zweiter Satz RDG auferlegte Pflicht, sich mit voller Kraft und Eifer dem Dienst zu widmen und die bei Gericht anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen, derart oft und nachhaltig, dass die Annahme eines Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 erster Satz RDG nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Daran vermag auch eine hohe Qualität der ausgefertigten Urteile nichts zu ändern. (T2)
  • DS 12/08
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 DS 12/08
    nur: Im Regelfall handelt es sich aber bei dieser Frist um eine durchaus auch bei größerer Arbeitsbelastung realistischerweise angemessene Frist, die ein Richter grundsätzlich einzuhalten in der Lage sein muss. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072515

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten