Norm
ABGB §933 IIRechtssatz
Die Frist für Rechtsmängel beginnt nicht (erst) mit der Geltendmachung des Anspruches eines Dritten, sondern mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027844Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015