Norm
ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006Rechtssatz
Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045071Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022