Norm
EO §9 ARechtssatz
Der Nachweis des Forderungsübergangs gemäß § 9 EO geschieht im ausreichenden Maß durch die Behauptung, die Forderungen des Titelgläubigers durch Abtretung (Schuldeinlösung) erworben zu haben, und durch Vorlage der vollständigen, öffentlich beglaubigten Urkunde, aus welcher sich alle Voraussetzungen des Forderungsüberganges und Pfandrechtsüberganges durch Einlösung gemäß § 1422 ABGB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darunter auch das Verlangen nach Abtretung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033024Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0030OB00067_9300000_001