Norm
MRK Art6 Abs1 II5b1Rechtssatz
an sich ist die Verlesung von Aussagen naher Angehöriger vor den Untersuchungsbehörden (hier: Gendarmerie) auch dann nicht unvereinbar mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 MRK, wenn sie sich später (in der HV) der Aussagen entschlagen, doch müssen bei einer Verwertung dieser Aussagen als Beweismittel die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. EGMR Urteil Nr 1/1985/87/134; Veröff: EuGRZ 1987,147 (Fall Unterpertinger)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075091Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00112_9400000_002