- 8 ObS 21/94
- 8 ObS 73/97m
Auch
- 8 ObS 206/98x
Auch
- 8 ObS 236/99k
Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1997 unter Bedachtnahme auf
§ 1 Abs 3 Z 2 IESG zulässig. (T1)
- 8 ObS 323/99d
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach
§ 3 Abs 3 IESG idF Nov 1997 ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf
§ 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2)
- 8 ObS 191/00x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hiebei ist nicht erforderlich, dass die tatsächlich absolvierten Zeiten beim selben Arbeitgeber verbracht wurden. (T3)
- 8 ObS 13/01x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T4)
- 8 ObS 195/00k
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObS 22/01w
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T5)
- 8 ObS 292/00z
- 8 ObS 257/01d
Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T6)
- 8 ObS 14/03x
Auch; Beis wie T4 nur: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (T7); Beisatz: Wurde anläßlich der Herabsetzung von Vollbeschäftigung auf Halbtagsbeschäftigung die Erhöhung der Abfertigungsbemessungsgrundlage durch aliquote Einbeziehung des früheren, höheren Entgelts vereinbart, ist dies bei der Sicherung zu berücksichtigen, da sich die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Regelung im Rahmen der gesetzlichen Modelle (§ 23 Abs 8 AngG, §§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4 und 14a Abs 7 AVRAG, welche ebenfalls darauf abzielen, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme dieser Modelle beendet wird, der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrundezulegen ist beziehungsweise eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist) hält. (T8)
- 8 ObS 15/03v
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 8 ObS 24/04v
Beis wie T7; Beisatz: Wurde - im Zusammenhang mit der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung - ein neuer Dienstvertrag geschlossen, kann auch dann, wenn der Abfertigungsanspruch - hier im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung - bereits 12 Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen. Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. (T9)
- 9 ObA 83/07g
Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung weicht nicht vom § 23 Abs 1 AngG ab, sondern hat lediglich für Ansprüche nach dem IESG ausgesprochen, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht nur unbenommen ist, hintereinander mehrere Dienstverhältnisse zu begründen, sondern auch, dass es ihnen in diesem Fall zusteht, eine zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Abfertigungsregelung zu treffen, die durch Insolvenzausfallgeld gedeckt ist. (T10)
- 8 ObS 15/11f
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 15/11f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. (T11)
- 9 ObA 155/17k
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
- 8 ObS 3/18a
Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Genereller Zweck der Regelung des
§ 3 Abs 3 IESG ist es, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken. (T12)