RS OGH 1994/12/15 8ObS21/94, 8ObS73/97m, 8ObS206/98x, 8ObS236/99k, 8ObS323/99d, 8ObS191/00x, 8ObS13/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
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Norm

IESG §1 Abs3 Z2
IESG §1 Abs3 Z4
IESG §1 Abs4a
IESG idF IESGNov 1997 §3 Abs3

Rechtssatz

Aufgrund der durch die Novelle BGBl 1993/817 neu geschaffenen Bestimmung des Abs 4 a sollte der Abfertigungsanspruch generell erfaßt werden und nicht etwa freiwillig vereinbarte über das gesetzliche Ausmaß hinausgehende Ansprüche als sonstige Entgeltansprüche weiterhin nach der Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG begrenzt sein.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 21/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 ObS 21/94
  • 8 ObS 73/97m
    Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObS 73/97m
    Auch
  • 8 ObS 206/98x
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 8 ObS 206/98x
    Auch
  • 8 ObS 236/99k
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 236/99k
    Vgl auch; Beisatz: Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist nach der Rechtslage vor dem IRÄG 1997 unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG zulässig. (T1)
  • 8 ObS 323/99d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 323/99d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach § 3 Abs 3 IESG idF Nov 1997 ist eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrundezulegen ist, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T2)
  • 8 ObS 191/00x
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 191/00x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hiebei ist nicht erforderlich, dass die tatsächlich absolvierten Zeiten beim selben Arbeitgeber verbracht wurden. (T3)
  • 8 ObS 13/01x
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 13/01x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (Hier: Halbtagesbeschäftigung mit Vereinbarung, für die Abfertigung weiterhin den Gehalt der vorangegangenen Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen, wobei Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz möglich gewesen wäre.) (T4)
  • 8 ObS 195/00k
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObS 195/00k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObS 22/01w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 ObS 22/01w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ansprüche auf Grund einer einzelvertraglichen Anrechnung von bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegten Lehrzeiten, die über das in § 23 AngG vorgesehene Ausmaß hinausgehen, sind nicht gesichert. (T5)
  • 8 ObS 292/00z
    Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObS 292/00z
  • 8 ObS 257/01d
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObS 257/01d
    Vgl auch; Beisatz: Allerdings ist eine sich durch eine Anrechnung von Vordienstzeiten ergebende Erhöhung des Abfertigungsanspruches nach § 3 Abs 3 zweiter Satz IESG dann gesichert, wenn es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt und diese Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. (T6)
  • 8 ObS 14/03x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObS 14/03x
    Auch; Beis wie T4 nur: Den Arbeitsvertragsparteien steht es in gewissem Umfange frei, die Grundlagen für die Entstehung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu bestimmen, wenn diese nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten ausgehen und sich insgesamt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bewegen. (T7); Beisatz: Wurde anläßlich der Herabsetzung von Vollbeschäftigung auf Halbtagsbeschäftigung die Erhöhung der Abfertigungsbemessungsgrundlage durch aliquote Einbeziehung des früheren, höheren Entgelts vereinbart, ist dies bei der Sicherung zu berücksichtigen, da sich die von den Kollektivvertragsparteien vorgenommene Regelung im Rahmen der gesetzlichen Modelle (§ 23 Abs 8 AngG, §§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4 und 14a Abs 7 AVRAG, welche ebenfalls darauf abzielen, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme dieser Modelle beendet wird, der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers zugrundezulegen ist beziehungsweise eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen ist) hält. (T8)
  • 8 ObS 15/03v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 ObS 15/03v
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 8 ObS 24/04v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 24/04v
    Beis wie T7; Beisatz: Wurde - im Zusammenhang mit der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung - ein neuer Dienstvertrag geschlossen, kann auch dann, wenn der Abfertigungsanspruch - hier im Rahmen der Vollzeitbeschäftigung - bereits 12 Monatsentgelte erreicht hat und ausbezahlt wurde, für das neue Arbeitsverhältnis ein weiterer gesicherter Abfertigungsanspruch entstehen. Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. (T9)
  • 9 ObA 83/07g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 83/07g
    Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung weicht nicht vom § 23 Abs 1 AngG ab, sondern hat lediglich für Ansprüche nach dem IESG ausgesprochen, dass es den Arbeitsvertragsparteien nicht nur unbenommen ist, hintereinander mehrere Dienstverhältnisse zu begründen, sondern auch, dass es ihnen in diesem Fall zusteht, eine zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Abfertigungsregelung zu treffen, die durch Insolvenzausfallgeld gedeckt ist. (T10)
  • 8 ObS 15/11f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObS 15/11f
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Zeiten für die Berechnung des neuen Abfertigungsanspruchs auszuscheiden, die für den damaligen Abfertigungsanspruch notwendig waren. (T11)
  • 9 ObA 155/17k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 155/17k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11
  • 8 ObS 3/18a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 ObS 3/18a
    Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Genereller Zweck der Regelung des § 3 Abs 3 IESG ist es, den Umfang der Sicherung von Ansprüchen der Parteiendisposition zu entziehen und auf das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß zu beschränken. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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